BGH,
Beschl. v. 1.4.2004 - 3 StR 92/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 92/04
vom
1.04.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April
2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 25. September 2003
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte des
Raubes mit Todesfolge schuldig ist,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge in
Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer
Freiheitsstrafe von
zwölf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung
angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge
der Verletzung
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus dem
Beschlußtenor
ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Die Körperverletzung mit Todesfolge steht nicht in
Tateinheit zu dem
Raub mit Todesfolge, vielmehr besteht zwischen beiden
Straftatbeständen Gesetzeseinheit
(vgl. BGHSt 46, 24, 26; 41, 113, 115). Die vom Angeklagten gegen
sein Opfer beim Raub ausgeführten Gewalthandlungen in Form von
drei
wuchtigen Faustschlägen in das Gesicht des
87jährigen, erkennbar körperlich
geschwächten Tatopfers, waren zugleich die
Körperverletzungen, die schließlich
zum Tode des Opfers führten. Der Senat hat den Schuldspruch
geändert.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
des gesamten
Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Da
das Landgericht
straferschwerend berücksichtigt hat, daß der
Angeklagte tateinheitlich
auch den Tatbestand des § 227 StGB erfüllt hat, kann
nicht ausgeschlossen
werden, daß es bei zutreffender Beurteilung des
Konkurrenzverhältnisses auf
eine mildere Strafe erkannt hätte. Wegen des Wegfalls der
Strafe kann auch
der für sich allein betrachtet rechtsfehlerfrei
begründete Maßregelausspruch
keinen Bestand haben.
Tolksdorf Die Richter am Bundesgerichtshof Winkler
Dr. Miebach und Becker sind wegen
Urlaubs an der Unterzeichnung ge-
Pfister hindert.
Tolksdorf |