BGH,
Beschl. v. 1.4.2008 - 4 StR 642/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 642/07
vom
1.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 1.4.2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 24. Mai 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu dem von der Revision geltend gemachten Einwand der
Verjährung bemerkt der Senat ergänzend zum Antrag des
Generalbundesanwalts:
Die Missbrauchstaten zum Nachteil der Sara H. wurden
frühestens 1986 begangen. Die
Strafverfolgungs-Verjährungsfrist beträgt nach den
zur Tatzeit und auch heute geltenden Vorschriften (§ 78 Abs. 3
Nr. 3 i.V.m. § 176 Abs. 1 StGB) zehn Jahre. Sie ruhte
gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers, hier also bis zum 5. Mai
1998. § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB schiebt den Beginn der
Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch
für Taten hinaus, die vor dem Inkrafttreten des 30.
StrÄndG, dem 30. Juni 1994, begangen wurden, sofern sie - wie
hier - bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (vgl.
Art. 2 des 30. StrÄndG bzw. Art. 316 c EGStGB [BGBl 2007 I
2614, 2621]; BGHSt 47, 245, 247). Die von der Revisi-on zitierte
Auffassung von Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 b Rdn. 1
a, dass Verjährungsfristen nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1
StGB,
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die bis zum 30. Juni 1994 liefen, ab dem 18. Geburtstag des Tatopfers
nur mit dem nicht verbrauchten Rest weiterlaufen, hat sich in der
Rechtsprechung nicht durchgesetzt (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs.
1 Ruhen 3, 5, 7; s. auch Lemke in NK-StGB § 78 b Rdn. 4). Da
die 10-jährige Verjährungsfrist somit erst ab dem 5.
Mai 1998 zu laufen begann, ist Strafverfolgungsverjährung
nicht eingetreten.
Auch absolute Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB)
ist nicht eingetreten:
Zwar war das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist im
Januar 2006 verstrichen; jedoch wird die Zeit des Ruhens der
Verjährung nach § 78 b Abs. 1 StGB in die absolute
Frist nicht eingerechnet (§ 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB; vgl. die
Begründung zu § 130 Abs. 2 Satz 3 [= § 78 c
Abs. 3 Satz 3 StGB] im Entwurf eines StGB 1962 [E 1962]; BayObLG NStZ
1990, 280; Lemke aaO § 78 c Rdn. 48; Fischer StGB 55. Aufl.
§ 78 c Rdn. 2 a). Absolute Verjährung träte
daher (frühestens) im Mai 2018 ein.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin Sara H. im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible |