BGH,
Beschl. v. 1.8.2006 - 3 StR 249/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 249/06
vom
1.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 1.08.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 20. März 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen
Körperverletzung, der exhibitionistischen Handlung und der
versuchten Nötigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Schuldspruch wurde im Fall II. 3. der Urteilsgründe auf
Antrag des Generalbundesanwalts geändert und die insoweit
verhängte Einzelgeldstrafe aufrechterhalten. Dieser hat hierzu
in seiner Antragsschrift vom 29.06.2006 ausgeführt:
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"Das Urteil trägt den Schuldspruch wegen Bedrohung nicht. Den
Urteilsgründen lässt sich nicht mit hinreichender
Sicherheit entnehmen, dass der Angeklagte mit der Begehung eines
Verbrechens gedroht hat. Nach den Feststellungen hob der Angeklagte
eine leere Wodkaflasche hoch und drohte den Geschädigten, er
werde ihnen mit der Flasche auf den Kopf schlagen, falls sie nicht
stehen blieben (UA S. 7). Hierbei habe er jedenfalls billigend in Kauf
genommen, dass eine schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1
StGB eintrete,
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wenn er seine Drohung in die Tat umsetze (UA S. 15). Aus dem Urteil
ergibt sich indes nicht, zu welcher Folge im Sinne des § 226
Abs. 1 StGB der von dem Angeklagten angekündigte Schlag mit
der leeren Wodkaflasche geführt hätte. Die
Verwirklichung einer solchen Folge erscheint auch nicht in einem
solchen Maße nahe liegend, dass eine ausdrückliche
Erörterung entbehrlich gewesen wäre. Im
Übrigen würde die Bedrohung hinter der versuchten
Nötigung zurück treten (vgl. BGH Beschl. v. 8.11.2005
- 1 StR 455/05). Die oben erwähnten Feststellungen des Urteils
rechtfertigen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter
Nötigung gemäß §§ 240
Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB. In entsprechender Anwendung des §
354 Abs. 1 StPO ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen
den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen
hätte verteidigen können. Die Änderung des
Schuldspruchs gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht.
Angesichts des Umstandes, dass der Strafrahmen der Nötigung
selbst nach fakultativer Strafmilderung gemäß
§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen des
§ 241 Abs. 1 StGB übersteigt, ist
auszuschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere
Strafe erkannt hätte."
Dem schließt sich der Senat an.
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