BGH,
Beschl. v. 1.8.2007 - 5 StR 269/07
5 StR 269/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1.8.2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 9. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen
erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe
angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Häger Gerhardt Raum
Brause Jäger |