BGH,
Beschl. v. 1.2.2005 - 4 StR 503/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 503/04
vom
1.02.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.02.2005
einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 22. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung
wegen schweren Raubes im Sinne von § 250 Abs. 1
Nr. 1 a StGB begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich,
daß der Angeklagte den Schraubendreher bewußt
gebrauchsbereit
bei sich geführt hatte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |