BGH,
Beschl. v. 1.7.2003 - 4 StR 203/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 203/03
vom
1.7.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.7.2003
einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 12. Dezember 2002 wird als unbegründet
verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel
dahin ergänzt, daß den Angeklagten T. und H. die in
Belgien
erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die jeweilige
Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. UA 33).
Die Kostenbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |