BGH,
Beschl. v. 1.6.2007 - 2 StR 182/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 182/07
vom
1.6.2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1.06.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 2. November 2006 aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten
ein Berufsverbot verhängt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie
wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren
verurteilt und ihm auf Lebenszeit die Ausübung eines
Heilberufes und der damit verbundenen Hilfstätigkeiten
verboten. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der
er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Berufsverbots Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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Die Anordnung des Berufsverbots hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den
Maßregelausspruch darauf gestützt, dass der
Angeklagte, ein gelernter Krankenpfleger und Rettungsassistent, im
Krankenhaus Medikamente entwendet habe. Seine im Rahmen seines Berufes
erwor-
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benen Kenntnisse habe er dazu genutzt, seine Freundinnen zu bewegen,
wegen bei ihnen angeblich bestehenden Krankheiten
Überdosierungen dieser Medikamente einzunehmen, so dass sie
sich in dem dadurch hervorgerufenen Zustand gegen seine sexuellen
Übergriffe nicht zur Wehr setzen konnten.
Diese Begründung ist nicht geeignet, das verhängte
Berufsverbot zu tragen. Ein Missbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne
des § 70 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter
unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein
Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen
diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu
genügt ein bloß äußerer
Zusammenhang in dem Sinne, dass der Beruf des Täters lediglich
die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen, nicht. Die
strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder
Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang
erkennen lassen (std. Rspr., z. B. BGHSt 22, 144; Beschluss vom 6. Juni
2003 - 3 StR 188/03 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Aus den der
Verurteilung zugrunde liegenden Taten kann nicht auf den erforderlichen
„berufstypischen“ Zusammenhang geschlossen werden.
Wenn auch der Angeklagte die Medikamente im Krankenhaus entwendet hat,
haben die Diebstähle, deretwegen er am 21. Oktober 2004 aus
seiner Anstellung dort entlassen wurde, nur einen
äußeren Bezug zu seiner Tätigkeit gerade
als Krankenpfleger. Der Angeklagte hat weder seinen Beruf als solchen
missbraucht noch spezielle Berufspflichten verletzt, sondern
Gelegenheiten, die ihm seine Tätigkeit bot, zur Begehung von
Diebstählen ausgenutzt. Die Unzuverlässigkeit des
Angeklagten gerade in seinem Beruf oder ein Anlass, die Allgemeinheit
vor den mit der weiteren Berufsausübung des Angeklagten
drohenden Gefahren zu schützen, werden durch die Taten nicht
erkennbar. Durch ein Berufsverbot lässt sich die Ausnutzung
der medizinischen Kenntnisse des Angeklagten, die er zu Straftaten
gegenüber einer Frau aus seinem privaten Umfeld eingesetzt
hat, auch nicht verhindern. Die Maßregel ist
demgemäß aufzuheben,
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sie entfällt. Der Senat entscheidet insoweit selbst in der
Sache, da unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen ist,
dass in neuer Verhandlung weitere Feststellungen, die das Berufsverbot
rechtfertigen würden, getroffen werden könnten.
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht,
den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu
entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl |