BGH,
Beschl. v. 1.10.2009 - 4 StR 384/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 384/09
vom
1. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Menschenhandels
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Detmold vom 12. Mai 2009
a) im Schuldspruch in den Fällen II. 2. und 3. der
Urteilsgründe dahin geändert, dass die
tateinheitliche Verurteilung wegen Förderung sexueller
Handlungen Minderjähriger entfällt;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der
Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche
gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels zum Zwecke
der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Förderung sexueller
Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen sowie wegen
vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit
seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
in dem aus der Be-
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schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht den
Angeklagten in den Fällen II 2. und 3. der
Urteilsgründe jeweils auch wegen tateinheitlich begangener
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(§ 180 Abs. 2 StGB) verurteilt hat. Die vom Angeklagten in den
genannten Fällen jeweils verwirklichte Tatbestandsvariante des
Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nach § 232
Abs. 1 Satz 2 StGB geht der Tatbestandsvariante des § 180 Abs.
2 StGB vor (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299; Fischer StGB 56. Aufl.
§ 232 Rdn. 35). Die Verurteilung wegen tateinheitlich
begangener Förderung sexueller Handlungen
Minderjähriger muss daher entfallen. Die Aussprüche
über die Einzelstrafen in den vorgenannten Fällen
bleiben hiervon unberührt. Der Senat schließt aus,
dass das Landgericht ohne die - ersichtlich nicht
strafschärfend gewertete - tateinheitliche Verurteilung wegen
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger auf
mildere Einzelstrafen erkannt hätte.
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2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand
haben, weil sich das angefochtene Urteil nicht dazu verhält,
ob zum Zeitpunkt seines Erlasses die Vollstreckung der Geldstrafe von
30 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.
September 2008 bereits erledigt war oder nicht. Eine
revisionsrechtliche Überprüfung, ob aus den wegen der
vom Angeklagten vor der Vorverurteilung begangenen Taten hier
verhängten Einzelstrafen und der Geldstrafe aus der genannten
Vorverurteilung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1
StGB eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können,
ist daher nicht möglich. Da nicht auszuschließen
ist, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Prüfung und
Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen
Gesamtstrafe beschwert ist, hebt der Senat das Urteil im Ausspruch
über die Gesamt-
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strafe auf. Die zugehörigen Feststellungen können
bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind.
Der Senat macht deshalb von der Möglichkeit des § 354
Abs. 1 b StPO Gebrauch. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung
obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO
zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004
- 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788).
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Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat
der Senat die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels
nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst getroffen (vgl. BGH,
Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, BGHR StPO § 354
Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).
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Athing Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer |