BGH,
Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 178/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 178/09
vom
1. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 4. auf
dessen Antrag - am 1. September 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 16. Dezember 2008 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Untreue (Tat vom 7. April 2005)
verurteilt ist,
b) im Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen.
2. Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird im
Übrigen dahin berichtigt, dass die Bezeichnung der Taten als
"gewerbsmäßig" entfällt.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
"gewerbsmäßigen Betruges sowie wegen
gewerbsmäßiger Untreue in 27 Fällen" unter
Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten sowie wegen "gewerbsmäßigen
Betruges in 4 Fällen und gewerbsmäßiger
Untreue in einem weiteren Fall" unter Einbeziehung einer weiteren
Einzelstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit
Verfahrensrügen sowie der allgemeinen Sachbeschwerde. Das
Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg.
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1. Eine Untreuetat zum Nachteil der Frau G. vom 7. April 2005,
für die das Landgericht eine Einzelstrafe von einem Jahr
verhängt hat, ist in der Aufstellung der Taten in den
Urteilsgründen (UA S. 29, 30) nicht enthalten und damit nicht
festgestellt. Dies kann nur der neue Tatrichter nachholen.
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2. Die gewerbsmäßige Begehungsweise der Betrugs- und
der übrigen Untreuetaten (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
StGB i. V. m. § 266 Abs. 2 StGB) ist rechtsfehlerfrei
festgestellt. Sie findet indes, da es sich um ein Regelbeispiel
für die Annahme eines besonders schweren Falls handelt, keine
Aufnahme in die Urteilsformel (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl.
§ 260 Rdn. 25 m. w. N.). Der Senat hat den Schuldspruch
insoweit berichtigt.
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3. Während die Zumessung der verbleibenden Einzelstrafen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist,
hält die Gesamtstrafenbildung rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Das Landgericht hat bei der Bildung zweier Gesamtstrafen
verkannt, dass der Verurteilung durch das Landgericht Kleve vom 21.
Juli 2006 keine Zäsurwirkung zukommt.
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Die hier abzuurteilenden Taten beging der Angeklagte
überwiegend vor, teilweise auch nach der Verurteilung durch
das Landgericht Kleve vom 21. Juli 2006. In diesem Urteil war der
Angeklagte wegen fünf Betrugstaten und wegen einer
Unterschlagung verurteilt worden. Auf die dagegen gerichtete Revision
des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 9.
Januar 2007 bezüglich der Verurteilung wegen Unterschlagung
sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Erst nach
Begehung sämtlicher hier verfahrensgegenständlicher
Taten hat das Landgericht Kleve sodann im zweiten Verfahrensdurchgang
durch Urteil vom 25. Juni 2007 - erkennbar nach Einstellung des
Verfahrens wegen des Vorwurfs der Unterschlagung - aufgrund der
verbliebenen fünf Einzelstrafen wegen Betrugs auf eine neue
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt. Danach ist in einer
weiteren Sache durch Urteil des Landgerichts Kleve (vom 23. November
2007 oder vom 18. Dezember 2007) aus diesen fünf Einzelstrafen
sowie einer Einzelstrafe von acht Monaten wegen einer bereits im
November/Dezember 1997 begangenen Betrugstat eine neue Gesamtstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten gebildet worden.
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Nach diesen Feststellungen liegen die Voraussetzungen dafür
vor, dass aus sämtlichen Einzelstrafen der hier
abzuurteilenden Taten sowie aus den Einzelstrafen für die
vorbezeichneten früheren Taten (unter Auflösung der
im Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. November 2007 oder vom 18.
Dezember 2007 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe) eine einzige
Gesamtstrafe gebildet werden muss. Voraussetzung für die
nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist
gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, dass die
später abzuurteilenden Taten "vor der früheren
Verurteilung" begangen worden sind. Für die Auslegung der Worte
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"vor der früheren Verurteilung" begangen kommt es auf die
letzte tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage an
(vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 6). Dies war
in dem ersten vor dem Landgericht Kleve gegen den Angeklagten
geführten Strafverfahren das nach Teilaufhebung ergangene
zweite Urteil vom 25. Juni 2007, da dieses eine Sachentscheidung im
Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB enthielt. Hierfür
genügt auch eine Entscheidung über die Bildung einer
Gesamtstrafe, wenn sie - wie hier - aufgrund einer tatrichterlichen
Verhandlung ergangen ist (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 55
Rdn. 7).
Bei der vom Tatrichter vorzunehmenden Bildung einer einheitlichen
Gesamtstrafe wird auch zu klären sein, ob die Einzelstrafe von
acht Monaten wegen der Betrugstat im November/Dezember 1997 durch
Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. Dezember 2007 (so die
Entscheidungsformel der angegriffenen Entscheidung) oder vom 23.
November 2007 (so UA S. 12) verhängt worden ist.
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Sost-Scheible Pfister Hubert
Schäfer Mayer |