BGH,
Beschl. v. 10.8.2000 - 1 StR 290/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 290/00
vom
10. August 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 11. Februar 2000 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zur Revision des Angeklagten H. :
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Ablauf des engeren
Tatgeschehens ist tragfähig. Die Revision geht daran vorbei,
daß der Tatrichter seine Feststellungen zum Verhalten des
Tatopfers bei Beginn der Messerattacke auch auf die als glaubhaft
erachtete, insoweit geständige Einlassung des Angeklagten P.
gestützt hat (vgl. UA S. 25).
b) Die Verurteilung des Angeklagten H. als Mittäter auch des
vollendeten Mordes hat Bestand. Das Einverständnis desjenigen,
der in Kenntnis und Billigung des schon Geschehenen dem
zunächst Handelnden beitritt, bezieht sich auf den - hier
konkludent von Raub auf Mord erweiterten - gesamten Tatplan. Es hat die
Kraft, ihm das einheitliche Verbrechen als Ganzes strafrechtlich
zuzurechnen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ 1994, 123; 1997, 272;
1998, 565; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 25 Rdn. 9
m.w.Nachw.).
Im übrigen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe,
namentlich auch der Beweiswürdigung tragfähig,
daß die tödlich wirkenden beiden Messerstiche in den
Hals des Opfers nicht zu Beginn des Messerangriffs gesetzt wurden. Denn
diese Stiche mußten nach der Beurteilung der
rechtsmedizinischen Sachverständigen, der das Landgericht
gefolgt ist, beim Opfer innerhalb weniger Sekunden zum Verlust der
Handlungsfähigkeit führen. Tatsächlich kam
es indessen zu einer mit einem heftigen Gerangel verbundenen
Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte P. insgesamt 20 mal
zustach (vgl. UA S. 50/51).
2. Darüber, ob der auf die vor dem Landgericht entstandenen
notwendigen Auslagen der Nebenkläger bezogene Antrag von deren
Bevollmächtigter (Bd. V Bl. 386 d.A.) als sofortige Beschwerde
- gegebenenfalls in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsgesuch -
umzudeuten ist (vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner StPO 44. Aufl.
§ 464 Rdn. 12 m.w.Nachw.), hat nicht
der Senat, sondern das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befinden (vgl.
Meyer-Goßner aaO Rdn. 25 m.w.Nachw.).
Nack Wahl Boetticher Schluckebier Pfister |