BGH,
Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 400/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 400/05
vom 10.1.2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 10.01.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 28. April 2005 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die
in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1
auf die verhängte Strafe angerechnet. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert |