BGH,
Beschl. v. 10.7.2003 - 4 StR 172/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 172/03
vom
10.7.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag - hinsichtlich
der Beschränkung
mit Zustimmung - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 10.7.2003 gemäß
§§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a Abs. 2
StPO in den Fällen
II. 1 bis 4 der Gründe des Urteils des Landgerichts Magdeburg
vom 27. November 2002 auf den Vorwurf des Betruges und in
den Fällen II. 5 bis 7 des genannten Urteils auf den Vorwurf
der
Untreue beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte des
Betruges in sechs Fällen, der Untreue in drei Fällen
und falscher
Angaben bei einer Kapitalerhöhung schuldig ist,
b) in den die Fälle II. 1 bis 7 der Urteilsgründe
betreffenden
Einzelstrafaussprüchen und im Gesamtstrafenausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun
Fällen,
davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Untreue, und wegen
falscher Angaben
bei Kapitalerhöhung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und neun
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision,
mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel
hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im
übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat beschränkt gemäß §
154 a Abs. 2 StPO das Verfahren in
den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe auf den
Vorwurf des Betruges und in
den Fällen II. 5 bis 7 der Urteilsgründe auf den
Vorwurf der Untreue. Die bisher
getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat keine
abschließende Entscheidung
darüber, ob das Landgericht hinsichtlich der von ihm in diesen
Fällen
als tateinheitlich verwirklicht angesehenen weiteren
Tatbestände der Untreue
(Fälle II. 1 bis 4) bzw. des Betruges (Fälle II. 5
bis 7) zu Recht den Eintritt
eines Vermögensschadens angenommen hat. Der Senat teilt in den
Fällen II. 1
bis 4 der Urteilsgründe nicht die Auffassung des Landgerichts,
es sei unerheblich,
ob der P. GmbH fällige Ansprüche gegen die E. GbR
zustanden
(UA 38). Zwar darf ein Gesellschafter (wie hier die P. GmbH, vertreten
durch den Angeklagten) die Erfüllung einer ihm gegen die
Gesellschaft zustehenden
Drittgläubigerforderung nur unter Beachtung der ihm aus dem
Gesellschaftsvertrag
obliegenden Treuepflicht durchsetzen (BGH, Urteil vom 9. Dezember
1991 - II ZR 87/91 m.w.N.). In dem Umfang, in dem die weitere
Gesellschafterin
der E. GbR, die S. GmbH & Co. KG, nach dem zugrunde liegenden
Gesellschaftsvertrag zur Verlusttragung verpflichtet war, konnte bei ihr
durch die Erfüllung fälliger Ansprüche aber
keine weitere Vermögenseinbuße
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entstehen. Soweit es den Betrug in den Fällen II. 5 bis 7 der
Urteilsgründe anbelangt,
der sich - wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat - gegen die
N. /LB richtet, hätte es bei der Prüfung eines
Vermögensschadens der Erörterung
bedurft, inwieweit die dingliche Besicherung den in Anspruch genommenen
Kredit deckte (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1
Vermögensschaden 3, 14,
43). Schon aus Gründen des bisherigen Zeitablaufs erscheint
dem Senat eine
Zurückverweisung zur weiteren Beweisaufnahme insoweit aus den
Gründen
des § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO entbehrlich.
2. Die Beschränkung der Verfolgung in den aufgezeigten
Fällen hat die
Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Der Senat hebt zugleich
die Einzelstrafaussprüche
in diesen Fällen auf. Dies zieht die Aufhebung des
Gesamtstrafenausspruchs
nach sich. Zwar ändert sich durch die Beschränkung der
Unrechtsgehalt der davon betroffenen Taten nicht beträchtlich.
Der Senat kann
aber nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen,
daß das Landgericht bei
Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs in diesen
Fällen auf noch
niedrigere als die ohnehin sehr maßvollen Einzelstrafen
erkannt hätte und
deshalb auch die Gesamtstrafe noch niedriger ausgefallen wäre.
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3. Im übrigen hat die Überprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der
Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 20. Mai 2003.
Tepperwien Maatz Kuckein
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