BGH,
Beschl. v. 10.3.2005 - 4 StR 570/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 570/04
vom
10.03.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.03.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rostock vom 15. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß die
in Polen erlittene
Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 auf die erkannte Strafe
angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluß vom 20. März
1996
- 5 StR 416/95).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible |