BGH,
Beschl. v. 10.11.2009 - 5 StR 382/09
5 StR 382/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Chemnitz vom 20. März 2009 gemäß §
349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung in zwei Fällen, Erpressung
sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge
gestützten Revision; sein Rechtsmittel hat in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet.
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Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der
Angeklagte seit 1993
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Alkohol und Drogen konsumiert, zuletzt vor seiner Verhaftung
wöchentlich etwa 5 g Crystal und etwa 2 bis 5 g Marihuana (UA
S. 6). Der Angeklagte ist „drogenabhängig“
und „die Drogensucht hat sein Verhalten bestimmt“
(UA S. 73 f.).
Das - sachverständig nicht beratene - Landgericht hat von der
Anordnung einer Unterbringung allein deshalb abgesehen, weil es an
einer Erfolgsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB fehle. Die
Strafkammer hat dem Angeklagten seine Therapiewilligkeit nicht
geglaubt, weil er in seinen Äußerungen
„immer wieder darauf abgestellt hat, dass er zwar von seiner
Lebensgefährtin … erwartet, dass sie ‚von
den Drogen loskommt’, er selbst für sich diese
Forderung jedoch nicht aufstellt“ (UA S. 76). Damit ist die
Auffassung der Strafkammer nicht tragfähig begründet.
Abgesehen davon, dass das Landgericht den zutreffenden gesetzlichen
Maßstab (§ 64 Satz 2 StGB n.F. im Anschluss an
BVerfGE 91, 1) nicht hinreichend deutlich bezeichnet hat, kann die
geforderte konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg
grundsätzlich bestehen, auch wenn zuerst eine
Krankheitserkenntnis und Therapiebereitschaft des Angeklagten positiv
beeinflusst werden müsste. Ob hier eine derartige
Erfolgsaussicht besteht, wofür die erstmalige
Durchführung einer stationären Therapie sprechen
könnte, wird das neue Tatgericht mit Hilfe eines
Sachverständigen (§ 246a StPO) zu beurteilen haben
(vgl. BGH NStZ-RR 2003, 214; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 2
StR 470/04). Schon weil das neue Tatgericht mit dessen Hilfe auch
über die Frage der Voraussetzungen des § 21 StGB zu
befinden haben wird, hebt der Senat auch den gesamten Strafausspruch
auf.
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Basdorf Raum Schaal
Schneider König |