BGH,
Beschl. v. 11.8.2004 - 2 StR 224/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 224/04
vom
11. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. August 2004
gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wiesbaden vom 18. Februar 2004
a) dahin berichtigt, daß der Teilfreispruch
entfällt,
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
aa) in den Fällen II 3 und 4,
bb) im Strafausspruch im Fall II 1, soweit in den Fällen II 2
und 5 die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben
ist und im Gesamtstr afenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Str afkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor fen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung
in Tat-
einheit mit Fr eiheitsberaubung (Fall II 1), versuchter und vollendeter
Nötigung
(Fälle II 2 und 5) und wegen Beleidigung in zwei
Fällen (Fälle II 3 und 4) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit
Strafausset-
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zung zur Bewährung verurteilt und ihn im übrigen
freigesprochen. Die auf die
allgemeine Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten hat den aus dem
Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg.
1. Im Fall 1 der Urteilsgründe hatte die Staatsanwaltschaft
sexuelle Nö-
tigung und Freiheitsberaubung jeweils als selbständige Taten
angeklagt. Das
Landgericht hat den gesamten angeklagten Sachverhalt für
erwiesen erachtet,
jedoch eine tateinheitliche Begehung angenommen. Allein diese
Änderung des
Konkurrenzver hältnisses führt nicht zum
Teilfreispruch, durch die tateinheitli-
che Verurteilung wir d der Anklageersatz erschöpft (vgl. BGHSt
44, 196, 201 f.;
BGH, Beschluß vom 7. Januar 2004 - 4 StR 415/03;
Meyer-Goßner, StPO
47. Aufl. § 260 Rdn. 13). Der Senat hat daher den Schuldspruch
dahin berich-
tigt, daß der Freispruch entfällt.
2. Der Verurteilung in den Fällen 3 und 4 der
Urteilsgründe liegt zugrun-
de, daß der Angeklagte in der Zeit von Januar 2002 bis zum
26. März 2002
seiner Angestellten K. wiederholt - mindestens zwei Mal - einen
„Klaps auf
den Po“ gab und ihr bei mehreren - mindestens zwei -
Gelegenheiten ans Ge-
säß faßte, wobei er vor gab, nur den Stoff
ihrer Hose testen zu wollen. Die Ge-
schädigte hat am 24. April 2002 Strafantrag gestellt. Nach den
bisherigen Ur-
teilsfeststellungen ist nicht auszuschließen, daß
hinsichtlich einer oder beider
Taten der Str afantr ag nicht rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist
des § 77 b
Abs. 1 StGB gestellt worden ist. Da eine nähere
Aufklärung der Tatzeiten mög-
lich erscheint, hat der Senat die Verurteilung in diesen
Fällen aufgehoben und
die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
3. Der Strafausspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe hat
keinen Bestand.
Das Landgericht hat in diesem Fall zu Lasten des Angeklagten
berücksichtigt,
daß er „die Frau als Sexualobjekt zur Befr iedigung
seiner eigenen Bedürfnisse
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mißbraucht, dadurch erniedrigt und
gedemütigt“ habe. Diese Erwägung ist
rechtsfehlerhaft; sie verstößt gegen das Verbot,
Umstände, die schon Merkma-
le des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung zu
berücksichti-
gen (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGH NStZ 2001, 28).
4. Das Landgericht hat es außerdem versäumt, die
Höhe des Tagessat-
zes bei den Geldstrafen zu bestimmen. Einer solchen Bestimmung bedarf
es
aber auch dann, wenn, wie hier, aus Einzelgeldstrafen und einer
Einzelfrei-
heitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30,
93, 96;
BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1 und 2). Der
Mangel führt zur Zu-
rückverweisung der Sache zur Festsetzung der
Tagessatzhöhe in den Fällen II
2 und 5 der Urteilsgründe. Das Verbot der Schlechterstellung
steht der nach-
träglichen Festlegung der Höhe der
Tagessätze nicht entgegen (vgl. BGHSt
30, 93, 97; Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 358 Rdn. 19 m.w.N.).
5. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 3 und 4 und
des
Strafausspruchs im Fall 1 der Urteilsgr ünde führt
auch zur Aufhebung des Ge-
samtstrafenausspruchs.
Rissing-van Saan
Bode Otten
Fischer Roggenbuck
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