BGH,
Beschl. v. 11.1.2006 - 2 StR 505/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 505/05
vom 11.1.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 11.01.2006 beschlossen: 1. Auf den Antrag
des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in den Fällen II.4
bis II.10 der Urteilsgründe gemäß
§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 9. Juni 2005 wird mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der
Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung, der versuchten
besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten
besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit
Körperverletzung schuldig ist. 3. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den
Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung (Tat 1) und wegen
versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung (Tat 2) unter
Einbeziehung von fünf Einzelstrafen aus einer
rechtskräftigen Vorverurteilung zu ei-1
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ner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und wegen versuchter
sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung
(Tat 3) sowie wegen Betrugs in sieben Fällen unter
Einbeziehung von neun Einzelstrafen aus einer nachfolgenden
Vorverurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt; darüber hinaus hat es die
Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf den Antrag des
Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen
II.4 bis II.10, in denen das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen
Tankbetrugs zu Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten verurteilt hat,
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2 2.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. 3 Der Schuldspruch war entsprechend der
Entscheidungsformel klarzustellen. In den Fällen II.2 und II.3
hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Angeklagte mit dem
Einsatz der gefährlichen Werkzeuge gegen die Tatopfer zugleich
unmittelbar zu der jeweils geplanten Vergewaltigung im Sinne von
§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB angesetzt hat. Da hier
das Grunddelikt des § 177 Abs. 1 StGB nicht vollendet, aber
dieses sowie der besonders schwere Fall versucht waren, war hier
jeweils wegen versuchter Vergewaltigung zu verurteilen (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl., § 177 Rdn. 77
m.w.N.). 4 Das Landgericht hat überdies, wie es in den
Urteilsgründen ausdrücklich ausführt,
zutreffend im Fall II.1 die Vollendung und in den Fällen II.2
und II.3 den Versuch der Qualifikation gemäß
§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als gegeben angesehen. Die
Schuldsprüche waren daher als vollendete bzw. versuchte
besonders schwere Vergewaltigung zu tenorieren (vgl.
Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 78 m.w.N.). 5
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3. Der Senat kann ausschließen, dass der Wegfall der sieben
Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten auf Grund der
Verfahrenseinstellung die Bemessung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe
berührt. Das Landgericht hat für die hier einbezogene
Tat II.3 rechtsfehlerfrei eine Einzelstrafe von sechs Jahren
festgesetzt. Hieraus, aus den sieben Einzelstrafen von jeweils sechs
Monaten sowie neun weiteren, nachträglich einbezogenen
Einzelstrafen zwischen 60 Tagessätzen und drei Monaten
Freiheitsstrafe hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren - also unterhalb der Einsatzstrafe - gebildet, um die besondere
Härte des Gesamtstrafübels bei Verhängung
von zwei Gesamtstrafen auszugleichen. Es ist daher ausgeschlossen, dass
der Tatrichter ohne die Einbeziehung der sechs Einzelstrafen zu einer
noch milderen Strafe gelangt wäre. 6 4. Eine Kostentragung der
Staatskasse im Hinblick auf die Teileinstellung ist hier nicht
veranlasst. Das Landgericht hat in den Fällen II.4 bis II.10
rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte jeweils an
Selbstbedienungstankstellen tankte und davonfuhr, ohne zu bezahlen, um
sich den Treibstoff rechtswidrig zuzueignen. Die Verfahrenseinstellung
erfolgte im Hinblick darauf, dass in diesen Fällen
möglicherweise eine Irrtumserregung bei dem
Tankstellenpersonal nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt ist
und daher statt des Tatbestands des Betrugs derjenige der
Unterschlagung zu prüfen wäre. 7
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Angesichts der in jedem Fall rechtsfehlerfrei festgestellten
rechtswidrigen Zueignung durch den Angeklagten ist für eine
Auferlegung der Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die
Staatskasse kein Raum (§ 467 Abs. 4 StPO; vgl.
Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 467 Rdn. 11).
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