BGH,
Beschl. v. 11.7.2001 - 2 StR 210/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 210/01
vom
11. Juli 2001
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 23. Januar 2001 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß nach dem Satz "Die
Fahrerlaubnis des Angeklagten wird entzogen" der Satz "Sein
Führerschein wird eingezogen" eingefügt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteil aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Urteilsspruch
bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung
des Führerscheins ausgesprochen werden muß
(§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen
(vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 17. Juni 1998 - 2 StR 218/98).
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