BGH,
Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 40/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 40/08
vom
11.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 11.3.2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld
vom 23. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend:
Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass die Feststellungen zu dem
Tatmotiv des Angeklagten nicht tragfähig begründet
sind. Der Beweiswürdigung lässt sich nicht entnehmen,
aufgrund welcher nachgewiesener (Indiz-) Tatsachen sich das Landgericht
davon überzeugt hat, der Angeklagte habe versucht, das
Treppenhaus des Wohngebäudes in Brand zu setzen, um nicht zu
weiteren Mietzinszahlungen gegenüber der Zeugin F.
verpflichtet zu sein. Insbesondere wird dieses Motiv nicht allein
dadurch belegt, dass das Landgericht - insoweit allerdings
rechtsfehlerfrei - einen Suizidversuch als Grund für die Tat
ausgeschlossen hat.
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Jedoch beruht die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung
nicht auf diesem Rechtsfehler. Ein wirksamer Rücktritt vom
Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB
scheidet hier unabhängig von dem konkreten Tatmotiv des
Angeklagten aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Täter
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat
zu verhindern. Daran fehlt es, wenn die Tat nach seiner Vorstellung zu
dem Zeitpunkt, zu dem er seine Bemühungen entfaltet, bereits
vollendet ist (vgl. Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 24
Rdn. 20; Schröder JA 1999, 560, 562). Dies ist hier der Fall;
denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der
Angeklagte angab, das Treppenhaus stehe in Flammen, als er die
Feuerwehr telefonisch benachrichtigte. Nach seiner Vorstellung hatte er
das Gebäude somit bereits im Sinne des § 306 a Abs. 1
Nr. 1 StGB in Brand gesetzt und damit die Tat vollendet, als er den
Notruf tätigte.
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer |