BGH,
Beschl. v. 11.5.2010 - 3 StR 125/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 125/10
vom
11. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 11. Mai 2010 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Verden vom 21. Dezember 2009 im Ausspruch über die
Einzelstrafe hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes ("Taten zu Ziff. 2.
und 3. der Anklage") sowie über die Gesamtstrafe mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit Freiheitsberaubung ("Tat zu Ziff. 1. der Anklage") sowie wegen
schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und
Freiheitsberaubung ("Taten zu Ziff. 2. und 3. der Anklage") zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf
sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des
Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg.
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Der Schuldspruch und die Einzelstrafe für die erste Tat halten
rechtlicher Nachprüfung stand. Die weitere Einzelstrafe und
die Gesamtstrafe müssen hingegen aufgehoben werden.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die
Nebenklägerin im Schlafzimmer seines Hauses gefesselt und
vergewaltigt. Als die Polizei bei ihm nach dem Verbleib der
Nebenklägerin fragte, leugnete er jede Kenntnis und versteckte
die Frau aus Sorge vor weiteren polizeilichen Ermittlungen. Die
Strafkammer hat straferschwerend gewürdigt, "dass der
Angeklagte trotz mehrfacher Nachfrage durch die Polizei, als er
erkennen musste, dass eine folgenlose Freilassung der
Nebenklägerin für ihn nicht mehr in Betracht kam,
deren Anwesenheit nicht preisgegeben hat. Darüber hinaus war
zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte um
seiner eigenen Sicherheit Willen, nämlich um eine Entdeckung
der Nebenklägerin zu verhindern, diese zwang, sich
für ca. 2 ½ Stunden unter das Lattenrost mit
Matratze in einen geschlossenen Bettkasten zu legen, wo sie lediglich
zufällig von den durchsuchenden Beamten wahrgenommen worden
ist."
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Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat das
Landgericht damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit
verstoßen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2
Verteidigungsverhalten 16 m. w. N.). Dies gilt ohne jede
Einschränkung für den ersten Satz dieser
Urteilspassage. Auch dem zweiten Satz stehen Rechtsbedenken entgegen,
soweit er die Motivation des Angeklagten ("eigene Sicherheit")
aufgreift. Die für das Opfer mit der Unterbringung im
Bettkasten verbundenen zusätzlichen Beschwernisse
könnten allerdings - isoliert betrachtet -
straferhöhend berücksichtigt werden.
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Die Aufhebung der Einzelstrafe von fünf Jahren führt
zum Wegfall der Gesamtstrafe. Anders als der Generalbundesanwalt kann
der Senat diese Rechtsfolgen unter Berücksichtigung der
sonstigen Umstände, insbesondere der bisherigen Straffreiheit
des Angeklagten und der Konfliktsituation, aus der sich das
Tatgeschehen entwickelt hat, nicht als im Sinne von § 354 Abs.
1 a StPO "angemessen" ansehen.
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Becker Pfister von Lienen
Hubert RiBGH Mayer befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker |