BGH,
Beschl. v. 11.11.2008 - 5 StR 486/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. November 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten B. und Ba. gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 werden auf ihre Kosten nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die
Revision des Angeklagten B. jedoch mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser unter Wegfall der
Einbeziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt ist.
G r ü n d e
1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem
ausgeführt:
„Die Überprüfung des Urteils auf die nicht
näher ausgeführte Sachrüge hat einen
Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die
Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom
10. Oktober 2007 in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe
einbezogen hat, obgleich eine Gesamtstrafenkonstellation nicht gegeben
war. Denn einerseits kommt es in diesem Kontext allein auf den Erlass
des Strafbefehls und nicht etwa auf dessen Rechtskraft an (vgl.
Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 55
Rdnr. 6, 10). Andererseits ist auf die Beendigung der im hiesigen
Verfahren gegenständlichen Verstöße
abzustellen (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O. Rdnr. 12;
Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 7), die wiederum
jedenfalls nicht vor Erlass des genannten Strafbefehls eingetreten war.
2
- 3 -
Der Senat kann die mit Einbeziehung der Einzelgeldstrafen
einhergegangene Erhöhung des Strafübels im Wege der
beantragten Herabsetzung der ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe
kompensieren.
3
Dabei erscheint ein Abschlag von 2 Monaten deshalb als angemessen im
Sinne der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO, weil
auszuschließen ist, dass sich die Einbeziehung der
Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten im
Rahmen der Gesamtstrafenbildung in höherem Maße
ausgewirkt haben könnte.“
4
Dem stimmt der Senat zu und setzt die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei
Jahre und drei Monate herab.
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