BGH,
Beschl. v. 12.12.2006 - 5 StR 469/06
5 StR 469/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12.12.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.12.2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 18. Mai 2006 wird - mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft -
der Verfall von der Verfolgung ausgenommen (§ 442 Abs. 1
i.V.m. § 430 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass
der Ausspruch über den Verfall entfällt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Eine Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung käme nicht in
Betracht, weil die dem Angeklagten zur Bestechung zugewandten
Leistungen einen
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§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB unterfallenden Ersatzanspruch des
Arbeitgebers des Angeklagten begründen (vgl. BGHR StGB
§ 73 Verletzter 5).
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