BGH,
Beschl. v. 12.2.2009 - 3 StR 569/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 569/08
vom
12. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 12. Februar 2009 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 16. Juni 2008, soweit es ihn betrifft, im
Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie
wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren
verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet
und bestimmt, dass fünf Jahre Freiheitsstrafe vor der
Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf die
allgemeine Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten. Sie hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Senat hat auf die zum Nachteil des Angeklagten mit dem Ziel einer
Anordnung der Sicherungsverwahrung eingelegte Revision der
Staatsanwaltschaft die angefochtene Entscheidung durch Urteil vom
heutigen Tage im Maßregelausspruch aufgehoben. Auf die von
der Strafkammer rechtsfehlerhaft vorgenommene Bestimmung der Dauer des
Vorwegvollzugs ist es insoweit nicht mehr angekommen. Diese ist aber
auf die Revision des Angeklagten aufzuheben, weil sie gegen §
67 Abs. 2 Satz 3 StGB verstößt. Danach ist, sofern
bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht
ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu
vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach
seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung
eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine
Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Ein
Beurteilungsspielraum für den Tatrichter besteht nach dem
klaren Wortlaut des Gesetzes nicht (BGH StV 2008, 248; 2008, 306; 2008,
638; BGH, Urt. vom 6. März 2008 - 3 StR 538/07).
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Zur Bemessung ist deshalb auch eine Prognose darüber
notwendig, wie lange die Unterbringung in der Maßregel
voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. vom 24.
September 2008 - 1 StR 478/08).
Bei der Berechnung des vorweg zu vollstreckenden Teils der
Freiheitsstrafe hätte das Landgericht deshalb die
voraussichtlich notwendige Therapiedauer feststellen und diese von den
fünf Jahren - der Hälfte der (nunmehr
rechtskräftig) erkannten Freiheitsstrafe - abziehen
müssen.
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Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Hubert |