BGH,
Beschl. v. 12.7.2000 - 1 StR 269/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 269/00
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 15. November 1999 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Vorstellungen des
Angeklagten über die von der Mitangeklagten S. als Betrug
begangenen Haupttat genügen den Erfordernissen, die an die
Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes zu stellen sind. Das Landgericht
geht zu Recht davon aus, daß Beihilfe schon begehen kann, wer
dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich
überläßt und damit bewußt das
Risiko erhöht, daß eine durch den Einsatz gerade
dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat
verübt wird (vgl. BGHSt 42, 135, 137). Der Angeklagte
wußte, daß eine durch Täuschung gegen
fremdes Vermögen gerichtete Tat erfolgen und die
Zurverfügungstellung des Kontos seiner Ehefrau sowie das
Sichbereiterklären, das Geld abzuheben, hierfür
entscheidende Tatmittel sein sollten. Durch die Bezifferung des zu
erwartenden Geldbetrages auf 502.000 DM war sogar der Umfang des
angestrebten Vermögensvorteils einerseits und des zu
besorgenden Schadens andererseits deutlich festgelegt. Es war weder
erforderlich, daß der Angeklagte genaue Kenntnis von der
Person des Täters und dem konkreten Tatopfer hatte, noch
mußte er wissen,
auf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen
würde.
Schäfer Maul Nack
Boetticher Kolz |