BGH,
Beschl. v. 12.7.2006 - 5 StR 98/06
5 StR 098/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12.7.2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.07.2006 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 7.09.2005 wird gemäß § 349 Abs.
4 StPO
a) das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, soweit
der Angeklagte in den Fällen II 2 c), d) und f) der
Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des
Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
auferlegt,
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist,
bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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Die Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im
Übrigen erweist sie sich aus den Gründen der
Antragsschrift der Bundesanwaltschaft als unbegründet
(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift u. a. Folgendes
ausgeführt:
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„Bezüglich der Fälle 2 c), d) und f) ist
Verjährung eingetreten. Die Kammer ist hier jeweils von einer
Tatzeit nach dem 31. Januar 1994 (= vierzehnter Geburtstag der
Geschädigten) ausgegangen, so dass eine Anwendung des
§ 176 a. F. StGB ausscheidet. Die Verurteilung konnte somit
nur auf § 174 StGB gestützt werden, was die Kammer
auch nicht verkannt hat.
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Diese Vorschrift wurde erst mit Wirkung zum 1. April 2004 in den
Katalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen. Die Regelung
gilt auch rückwirkend für vor dem 1. April 2004
begangene Taten, die bis dahin nicht verjährt waren. Ein
solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
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Als erste verjährungsunterbrechende Handlung kommt die
Anordnung der Vernehmung des Angeklagten durch die Kriminalpolizei vom
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16. März 2005 in Betracht (Bd. I Bl. 72 d. A.). Die Vernehmung
selbst fand am 5. April 2005 statt (Bd. I Bl. 73 ff. d. A.).
Die konkrete Tatzeit steht nach den Urteilsgründen nicht fest.
Aus dem Gesamtzusammenhang kann jedoch nur auf einen Zeitraum der
Tatbegehung geschlossen werden, der der Verjährung unterliegt.
Im Übrigen wäre hiervon unter Anwendung des
Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Angeklagten auszugehen (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. § 78a Rdn.
6).“
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Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
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Aus den gleichen Erwägungen muss in den verbleibenden
Fällen II 2 b) und e) die jeweils tateinheitliche Verurteilung
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen.
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Der Wegfall der drei Einzelstrafen führt zur Aufhebung des
Gesamtstrafenausspruchs. Aber auch die in den Fällen II 2 b)
und e) verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und drei
Monaten bzw. von zwei Jahren Freiheitsstrafe sind aufzuheben. Auch mit
Rücksicht auf den erheblichen Zeitablauf kann der Senat nicht
ausschließen, dass die Strafzumessung in diesen beiden
verbliebenen Fällen von dem zu weit gehenden Schuldspruch oder
den entfallenen weiteren Einzelstrafen beeinflusst worden ist. Die
Feststel-
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lungen können indes insgesamt bestehen bleiben. Der neue
Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, sofern
sie den nunmehr rechtskräftigen Feststellungen nicht
widersprechen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal |