BGH,
Beschl. v. 12.7.2007 - 4 StR 275/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 275/07
vom
12.7.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 12.7.2007 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 9. Januar 2007 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen insbesondere auf
UA 57, 59 bemerkt der Senat, dass moralisierende und sachferne
Erwägungen im Urteil zu unterbleiben haben. Sie
können den Bestand des Urteils gefährden, weil sie
die Annahme nahe legen können, der Tatrichter habe sich bei
der Bemessung der Strafen auch von solchen sachfernen Gründen
leiten lassen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. §
46 Rdn. 106 a m.w.N.).
Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Beide
Beschwerdeführer tragen die den Nebenklägerinnen im
Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Es wird davon
abgesehen, dem Angeklagten S. Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren
aufzuerlegen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible |