BGH,
Beschl. v. 12.6.2002 - 5 StR 207/02
5 StR 207/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Juni 2002
in der Strafsache gegen
1. 5
2. 6
3. 7
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Göttingen vom 1. Februar 2002 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Der - wegen der Folge teils unkontrollierbarer Weitergabe erheblicher
Betäubungsmittelmengen (ca. 60 Kilogramm Haschisch)
äußerst fragwürdige - späte
Zeitpunkt des Eingreifens der Ermittlungsbehörden und der
Sicherstellungen ist bei allen drei Angeklagten ausreichend
strafmildernd berücksichtigt worden, und zwar bereits bei der
Bemessung der Einzelstrafen, namentlich infolge der jeweiligen
Strafrahmenwahl, und nochmals bei der Gesamtstrafenbildung durch eher
straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen.
Ein Verfahrensverstoß, der eine Bemessung der Rechtsfolgen
nach den Maßstäben von BGHSt 45, 321 erforderte,
liegt nicht vor.
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