BGH,
Beschl. v. 12.5.2009 - 4 StR 18/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 18/09
vom
12. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009
beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a
Abs. 2 StPO im Fall B. 14 der Urteilsgründe auf den Vorwurf
des Betruges beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 6. Mai 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass
der Angeklagte des Betruges in 13 Fällen, davon in vier
Fällen in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat,
und des versuchten Betruges in 11 Fällen schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
"gewerbsmäßigen Betruges in 9 Fällen, davon
in 5 Fällen in Tateinheit mit Vortäuschen einer
Straftat, wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges
in 6 Fällen und wegen Betruges in 9 Fällen, wobei es
in 5 Fällen beim Versuch blieb", zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt.
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1. Der Senat beschränkt gemäß §
154 a Abs. 2 StPO im Fall B. 14 der Urteilsgründe die
Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf
des Betruges. In den Fällen B. 11 und B. 12 der
Urteilsgründe bedarf es, entgegen der Ansicht des
Generalbundesanwalts, einer solchen Beschränkung nicht, weil
der Angeklagte insoweit nur wegen Betruges verurteilt worden ist (UA
40).
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Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der
Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der
Senat lässt dabei den Zusatz der
Gewerbsmäßigkeit entfallen, weil der besonders
schwere Fall des § 263 Abs. 3 StGB nur eine
Strafzumessungsregel ist und daher nicht in den Urteilstenor
aufgenommen wird (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. §
260 Rdn. 25).
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Die im Fall B. 14 der Urteilsgründe festgesetzte
Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der
Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können
bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das
Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen
Vortäuschens einer Straftat auf eine niedrigere Einzel- oder
Gesamtstrafe erkannt hätte.
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2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Dies gilt auch hinsichtlich der von der Revision beanstandeten
Verurteilung des Angeklagten im Fall B. 3 der Urteilsgründe.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ließ der
Angeklagte das Fahrzeug in der Absicht anmieten, es nach Jugoslawien zu
verschieben und dadurch dem Eigentümer endgültig zu
entziehen. Diesem entstand somit mit der Übertragung des Besit-
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zes ein Vermögensschaden, so dass der Betrug vollendet war
(vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschungshandlung 1;
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 3 StR 124/02). Dass der Angeklagte
später in Ermangelung eines geeigneten Fahrers von der
Verschiebung absah und das Fahrzeug zurückbringen
ließ, stellt lediglich eine Schadenswiedergutmachung dar.
Dadurch, dass das Landgericht zu Unrecht nur von einem versuchten
Betrug ausgegangen ist, wird der Angeklagte nicht beschwert.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke |