BGH,
Beschl. v. 12.9.2007 - 1 StR 337/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 337/07
vom
12.9.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.9.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim
vom 15. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die vom Verteidiger Rechtsanwalt R. mit den
Schriftsätzen vom 30. Juli 2007 und vom 5.9.2007 vorgenommene
"Ergänzung" von Verfahrensrügen in
zulässiger Weise erfolgt ist; der Senat hat das gesamte
Revisionsvorbringen unabhängig von der Frage der
Rechtzeitigkeit geprüft.
Soweit vom Verteidiger Rechtsanwalt R. gerügt wird, dass nach
dem Verlust eines Aktenbandes nach Gewährung von Akteneinsicht
in der Kanzlei des Verteidigers die Strafkammer weitere Akteneinsicht
nur noch in den Räumen des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese
oder des Landgerichts Mannheim gewährte, wird darauf
hingewiesen, dass auf die Art der Ausgestaltung des Rechts auf
Akteneinsicht eine Verfahrensrüge nicht gestützt
werden kann (vgl. BGH NStZ 2000, 46). Außerdem besteht kein
Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei (BGH aaO m.w.N.). Im
Übrigen ist nicht er-
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sichtlich, dass der Verteidiger durch die Ausgestaltung der
Akteneinsicht unfair behandelt worden ist.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Anrechnung der
zweijährigen "Abschiebehaft" des Angeklagten in Kanada
gemäß § 51 StGB oder in analoger Anwendung
dieser Vorschrift mangels funktionaler Verfahrenseinheit (vgl. auch
BVerfG NStZ 1999, 24 f.) abgelehnt, jedoch zutreffend diese Haftzeit in
Kanada bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.
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