BGH,
Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 332/08
vom
13.8.2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13.8.2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 13.2.2008
a) im Schuldspruch dahin klar gestellt, dass der Angeklagte der
versuchten schweren räuberischen Erpressung und des
räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit
Körperverletzung schuldig ist;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine
Entscheidung über die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchter
räuberischer Erpressung in einem minderschweren
Fall“ unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von vier
Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24. April
2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten
sowie
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wegen „räuberischen Diebstahls in einem
minderschweren Fall in Tateinheit mit
Körperverletzung“ unter Einbeziehung von Geldstrafen
aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26. April 2007
sowie einem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 20. Juli
2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit
seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
1. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und
Strafausspruch richtet. Jedoch hat der Senat den Schuldspruch klar
gestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der
Angeklagte im Fall II. A der versuchten schweren räuberischen
Erpressung schuldig gemacht, da er bei dem Überfall auf den
Kiosk eine silberfarbene Pistole, die keine echte Schusswaffe war, und
damit sonst ein Werkzeug oder Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1
Nr. 1b) bei sich geführt hat, um den Widerstand einer anderen
Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden. In beiden abgeurteilten Fällen
gehört hingegen die Bezeichnung als minderschwerer Fall nicht
in die Urteilsformel, da sie allein für die Strafzumessung von
Bedeutung ist (vgl. BGHSt 27, 287, 289; Meyer-Goßner StPO
§ 260 Rdn. 25).
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2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine
Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Das
Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte
regelmäßig Speed, Marihuana und Alkohol konsumierte
und sich u.a. zur Detoxination bei bestehender Alkoholproblematik und
polyvalentem Drogenabusus vom 16. bis 24. Oktober 2007
stationär in den R. Kl. aufhielt.
„Hintergrund“ beider Taten waren seine
„prekäre finanzielle
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Lage und seine Drogenproblematik“ (UA 34, 37). Im Fall II. B
war „nicht auszuschließen“, dass
„beim Angeklagten zur Tatzeit Entzugssymptome vorlagen und er
unter dem Druck handelte, neue Drogen zu erlangen (UA 37).“
Die Strafkammer konnte auch nicht ausschließen, dass dadurch
seine Schuldfähigkeit gemäß § 21
StGB erheblich vermindert war (UA 32, 38).
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte das Landgericht
sich mit der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB
auseinander setzen müssen. Es lag nahe, dass die Taten auf
einen Hang des Angeklagten zurückgehen können,
berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
Die unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als
entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes
zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) die
Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht
muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch
tatsächlich ausüben und dies in den
Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73
f.). Im Übrigen sind nach den Feststellungen keine
Anhaltspunke dafür erkennbar, dass hier ein Ausnahmefall
vorliegt, in dem der Tatrichter nach seinem Ermessen von der
Unterbringung absehen könnte. Den bisher getroffenen
Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die
Maßregelanordnung jedenfalls
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deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend
konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2
StGB) fehlt.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt |