BGH,
Beschl. v. 13.12.2006 - 2 StR 520/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 520/06
vom
13.12.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13.12.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 1. August 2006 in den
Einzelstrafaussprüchen dahin geändert, dass
hinsichtlich der Tat II. 1 der Urteilsgründe eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und hinsichtlich der
Tat II. 2 der Urteilsgründe eine solche von fünf
Jahren festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung verschiedener
Gegenstände angeordnet und 6.110,15 € für
verfallen erklärt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der
Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel
ersichtlichen Umfang
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Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die beiden Einzelstrafaussprüche (Freiheitsstrafen von einem
Jahr und sechs Monaten für die Tat II. 1 der
Urteilsgründe und sechs Jahre für die Tat II. 2 der
Urteilsgründe) begegnen rechtlichen Bedenken.
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Der Tatrichter hat aus diesen beiden Einzelstrafen zunächst
eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
gebildet und von dieser wegen eines Härteausgleichs
(Erledigung einer gesamtstrafenfähigen Vorstrafe) eine
Minderung um einen Monat und wegen einer "mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
nicht zu vereinbarenden Verfahrensverzögerung" (UA S. 34)
einen weiteren Abschlag von elf Monaten vorgenommen; er hat dann auf
die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten erkannt. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift darauf hin, dass die Strafkammer es
versäumt hat, auch hinsichtlich der Einzelstrafen den
erforderlichen Abschlag vorzunehmen. Die Verpflichtung des Tatrichters,
im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das
Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich
verwirkten und der tatsächlich verhängten Strafe
ausdrücklich und konkret zu bestimmen, gilt nicht nur
für die Gesamtstrafe, sondern für alle Einzelstrafen
(vgl. BGH NStZ 2003, 601). In Ü-bereinstimmung mit dem
entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts (§ 354 Abs. 1 a
Satz 2 StPO) hat der Senat danach die Einzelfreiheitsstrafen angemessen
herabgesetzt und zwar hinsichtlich der Tat II. 1 auf eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und hinsichtlich der
Tat II. 2 auf eine solche von fünf Jahren.
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Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
bleibt hiervon unberührt, da bei dieser die entsprechende
Kompensation bereits vorgenommen worden ist.
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Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht,
den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels
zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl |