BGH,
Beschl. v. 13.1.2009 - 3 StR 543/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 543/08
vom
13. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13. Januar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 10. Juli 2008 im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in
Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und
des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, eines
Schalldämpfers und von Munition schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger
Tötung in Tateinheit mit Führen einer
halbautomatischen Kurzwaffe und wegen "Erwerbs und Besitzes" einer
halbautomatischen Kurzwaffe, eines Schalldämpfers sowie
Munition zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemein
erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die nach den Urteilsgründen tateinheitliche Verurteilung des
Angeklagten wegen Erwerbs und Besitzes der Pistole Browning Makarov,
des zugehörigen Schalldämpfers und der in der Wohnung
des Angeklagten vorgefundenen Munition hat keinen Bestand. Der
Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes
ausgeführt:
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"1. … Der Erwerb der halbautomatischen Kurzwaffen, des
Schalldämpfers und der Munition ist verjährt. Die
Verjährungsfrist beträgt für den Erwerb
einer halbautomatischen Kurzwaffe fünf Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) und
für den Erwerb des Schalldämpfers und der Munition
drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB i.V.m. § 52 Abs. 3
Nr. 2a und b WaffG). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte
die Waffe, den Schalldämpfer und die Munition im Jahr 2000
erworben (UA S. 5). Zugunsten des Angeklagten ist bezüglich
der Tatbegehung vom frühesten Zeitpunkt, mithin vom 1. Januar
2000 auszugehen. Somit war die Tat des Erwerbs der Schusswaffe am 1.
Januar 2005 und des Erwerbs der Munition und des
Schalldämpfers am 1. Januar 2003, folglich vor etwaigen
verjährungsunterbrechenden Maßnahmen
verjährt.
Der Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen Delikte des
Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und des Besitzes eines
Schalldämpfers und Munition sowie der weiteren Tat der
fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Führen
einer halbautomatischen Kurzwaffe bleibt davon unberührt. Zwar
stellt das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der
tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen oder
Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter dieselbe
Strafbestimmung fallen, nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht
dar (vgl. Senat, BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1
m.w.N.). Das mit der fahrlässigen Tötung verbundene
Führen einer Schusswaffe steht zu dem davorliegenden Besitz
über die Schusswaffe vorliegend aber in Tatmehrheit, weil es
nach den Feststellungen des Landgerichts auf einem neuen Tatentschluss
beruhte, nachdem der Angeklagte die Waffen zuvor über Jahre in
einem Tresor in seiner Wohnung aufbewahrte (UA S. 5; vgl. da-
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zu Steindorf, WaffG, § 52 Rdn. 74 m.w.N.; BGHR WaffG
§ 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3).
2. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Erwerbs einer
halbautomatischen Schusswaffe, eines Schalldämpfers sowie
Munition hat angesichts des unveränderten Schuldgehalts auf
den Strafausspruch keinen Einfluss, zumal auch verjährte Taten
- wenngleich mit geringerem Gewicht - bei der Strafzumessung
berücksichtigt werden können. Darüber hinaus
hat die Strafkammer straferschwerend vor allem die relativ lange Dauer
des Besitzes der Waffen gewürdigt (UA S. 23). …"
Dem tritt der Senat bei.
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Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt
eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
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Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer |