BGH,
Beschl. v. 13.1.2010 - 3 StR 500/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 500/09
vom
13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13. Januar 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 28. November 2008 aufgehoben; jedoch bleiben die
Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu der
Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner
Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts und
beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Der Schuldspruch wegen Betruges hält revisionsgerichtlicher
Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat
in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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"Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß §
263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine andere Person über
Tatsachen getäuscht
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wird und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer
vermögensmindernden Verfügung veranlasst wird
(Fischer, StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 5). Bei arbeitsteilig
tätigen Unternehmen müssen die Urteilsgründe
daher regelmäßig darlegen, wer im konkreten Fall auf
welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung
über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung
getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (Senat NStZ
2002 [richtig: 2003], 313, 314 f.). Im Allgemeinen werden bei einer
Bank Auszahlungsanordnungen auf der üblicherweise
dafür vorgesehenen Sachbearbeiterebene getroffen. Im
vorliegenden Fall ist angesichts der Größenordnung
des Geschäfts jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung
auf einer vorgesetzten Ebene getroffen wurde oder diese dem
Sachbearbeiter zumindest Anweisungen erteilt hat, bevor es zur
Auszahlung des angeblichen Kaufpreises kam. Für die
Beurteilung der lrrtumsfrage bedurfte es daher der Feststellung, wer
die Verfügung traf und welche Erkenntnisse der
Verfügende hinsichtlich des finanzierten Geschäfts
hatte (vgl. Senat aaO; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9 und 15;
Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.
§ 263 Rdn. 41a).
Die knappen Feststellungen des Landgerichts bieten keine hinreichende
Grundlage für die Beantwortung der Frage, inwieweit die
Auszahlung des Kaufpreises durch einen täuschungsbedingten
Irrtum des Verfügenden veranlasst wurde. Die Strafkammer hat
insoweit lediglich festgestellt, dass durch die Vorlage der unter
Mitwirkung des Angeklagten zum Schein erstellten Verträge und
Rechnungen die den (angeblichen) Kauf finanzierende Iitauische Bank zur
Überweisung des Kaufpreises veranlasst werden sollte. Zugleich
hat sie jedoch festgestellt, dass ein 'involvierter Direktor der U.
banko ' einen fest vereinbarten Anteil des ausgezahlten Betrages
erhalten sollte (UA S. 5). Angesichts dieser Umstände
hätte es der weiteren Klärung bedurft, inwieweit der
Direktor, der offensichtlich Kenntnis von dem Scheingeschäft
hatte, für die Auszahlung des Betrages verantwortlich war.
Soweit dieser die Verfügung selbst vornahm oder eine
entsprechende Anweisung erteilte, käme eine Verurteilung des
Angeklagten wegen Betruges nicht in Betracht. Es wäre dann zu
prüfen, ob der Angeklagte Beihilfe zu der vom Direktor zum
Nachteil der litauischen Bank begangenen Untreue geleistet hat ...
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Der neue Tatrichter wird ergänzende Feststellungen
hinsichtlich der Person des Verfügenden und dessen
Vorstellungen treffen müssen. Da die bisher getroffenen
Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind,
können diese bestehen bleiben."
Dem schließt sich der Senat an.
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2. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO.
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Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer |