BGH,
Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 493/09
5 StR 493/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 14. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat der
Beschwerdeführer die - hier ohne Anhörung eines
Sachverständigen erfolgte (vgl. § 246a StPO) -
Nichtanwendung des § 64 StGB von dem schlüssig auf
den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionsangriff - auch
im Hinblick auf die bevorstehende Auslieferung des Angeklagten nach
Polen - ausgenommen (vgl. zur Nichtanordnung einer Maßregel
nach § 64 StGB wegen Sprachunkundigkeit nur BGHR StGB
§ 64 Nichtanordnung 2 sowie BTDrucks. 16/5137, S. 10 und
BTDrucks. 16/1344, S. 12).
Basdorf Raum Schaal
Schneider König |