BGH,
Beschl. v. 13.5.2003 - 4 StR 518/02
4 StR 518/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2003
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 11. Juni 2002 im Maßregelausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben. Der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Ferner hat es ihm "die Fahrerlaubnis mit einer Sperre" von
drei Jahren entzogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat
mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB
hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu
ausgeführt:
"Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §
69 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die rechtswidrige Tat bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
worden ist. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, mit der
"planmäßigen Einbeziehung ... (seines)
Pkw´s als Transportmittel in die Begehung der unter II. 3
festgestellten Tat" begründet. Tatsächlich hat der
Angeklagte im Fall II. 3 jedoch kein Rauschgift transportiert. Denn
noch bevor er den geplanten Haschischtransport nach Frankreich in
seinem Fahrzeug durchführen konnte, wurde er festgenommen. Der
Angeklagte hat daher die Drogenstraftat (noch) nicht im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen."
Dem schließt sich der Senat an.
Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovic Ernemann- . .
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