BGH,
Beschl. v. 13.5.2009 - 1 StR 208/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 208/09
vom
13. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hechingen vom 24. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass ein Jahr und drei Monate
Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind
(§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Dauer des
Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung
durch den Senat festzulegen, nachdem das Landgericht offenbar bei
seiner Entscheidung die bereits durch den Revisionsführer
erlittene Untersuchungshaft berücksichtigen wollte, was aber
nicht erforderlich ist; denn die von dem Angeklagten erlittene
Untersuchungshaft ist auf die Dauer des vor der Unterbringung zu
vollziehenden Teils der Strafe ohnehin anzurechnen (BGH NStZ 2008, 213,
214). Danach ergibt sich, dass bei einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten die Halbstrafe zwei Jahre und drei Monate
ausmacht; hiervon die ohne Rechtsfehler vom Tatrichter zugrunde gelegte
Dauer der Unterbringung von einem Jahr in Abzug gebracht, ist die Dauer
des Vorwegvollzugs mit einem
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Jahr und drei Monaten festzusetzen. Nachdem im Übrigen keine
Rechtsfehler ersichtlich sind, bedurfte es keiner
Zurückverweisung (BGH aaO).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander |