BGH,
Beschl. v. 13.11.2007 - 3 StR 415/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 415/07
vom
13.11.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 13. November 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 16. November 2006 in den Aussprüchen
über die Gesamtfreiheitsstrafen mit der Maßgabe
aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung
über diese Gesamtfreiheitsstrafen nach §§
460, 462 StPO, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die
dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, zu
treffen ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hatte die Angeklagten am 21. Juli 2004 wegen schweren
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten K. hatte es
unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Strafen eine
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten
verhängt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet. Gegen den Angeklagten Z. hatte das Landgericht unter
Einbeziehung von Strafen aus Vorurteilen eine Gesamtstrafe von sechs
Jahren und sechs Monaten ausgesprochen sowie die Aufrechterhaltung
einer Maßregel nach § 69 a StGB bestimmt. Auf die
Revisionen der Angeklagten hatte der Senat unter Verwerfung der
Rechtsmittel im Übrigen dieses Urteil des Landgerichts im
Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung schuldig sind, und die
Rechtsfolgenaussprü-
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che mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben sowie die
Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht - wiederum jeweils
unter Einbeziehung von Vorstrafen - Gesamtfreiheitsstrafen von sechs
Jahren und zehn Monaten (K. ) bzw. von fünf Jahren (Z. )
verhängt sowie gegen den Angeklagten K. erneut die
Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wenden sich die jeweils mit
der Rüge der Verletzung formellen Rechts und mit der
Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten. Die
Rechtsmittel haben mit den Sachrügen den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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Die aufgrund der Revisionsbegründungen veranlasste
Nachprüfung des Urteils hat zu den
Einzelstrafaussprüchen gegen beide Angeklagte und zur
Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten K. keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.
Insoweit sind die Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen
der Antragsschriften des Generalbundesanwaltes unbegründet
(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafen
gemäß § 55 StGB hält indessen
rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
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Allerdings ist die vom Landgericht vorgenommene Einbeziehung
früher verhängter Freiheitsstrafen aus den Urteilen
des Amtsgerichts Köln vom 20. Dezember 2001 und des
Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 16. Juli 2003 (K. ) bzw. aus dem
Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 16. August 2002 (Z. ) rechtlich
nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist jedoch, dass es bei beiden
Angeklagten weitere Freiheitsstrafen deshalb nicht einbezogen hat, weil
diese in Folge vollständiger Vollstreckung zwischen der ersten
und der
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neuen Verhandlung erledigt waren (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Insoweit hat das Landgericht verkannt, dass bei Aufhebung einer
Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung
an das Tatgericht in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafenbildung
nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der
ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist, weil dem
Angeklagten ein erlangter Rechtsvorteil nicht genommen werden darf
(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 37 a
m. w. N.). Danach hätte das Landgericht hier die
Vollstreckungslage zum 21. Juli 2004 zugrunde legen müssen.
Die somit rechtsfehlerhafte Nichteinbeziehung von Strafen wegen ihrer
nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Erledigung hat sich allerdings im
Ergebnis nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, soweit Strafen
nicht einbezogen worden sind, die - wie das Landgericht im Rahmen der
Erörterung der Frage der Gewährung von
Härteausgleichen zutreffend festgestellt hat - nach den
Maßstäben des § 55 Abs. 1 i. V. m.
§§ 53, 54 StGB ohnehin nicht
gesamtstrafenfähig gewesen wären (Strafen aus dem
Urteil des Amtsgerichts Linz vom 21. August 2001 in der Sache gegen den
Angeklagten K. bzw. dem Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 12.
November 2003 in der Sache gegen den Angeklagten Z. ).
Soweit indessen das Landgericht beim Angeklagten K. die Einbeziehung
der mit Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 11. Februar 2003
verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten - zwar nicht
ausdrücklich, aber nach dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe wegen der zwischenzeitlichen Vollstreckung -
unterlassen hat, kann wegen der nicht festgestellten Tatzeit, die zur
Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer
Einbeziehung notwendig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juli 2000 - 5 StR
280/00; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 3), deren
Gesamtstrafenfähigkeit und damit eine auf dem aufgezeigten
Rechtsfehler beruhende Benachteiligung
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des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Dies zwingt zur Aufhebung
der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts zu der durch Urteil des
Amtsgerichts Remscheid vom 1. August 2003 gegen den Angeklagten Z.
verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr ist diese nach dem
Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung
gesamtstrafenfähig im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB und
wäre daher zwingend einzubeziehen gewesen. Die dieser Strafe
zugrunde liegende Tat hat der Angeklagte am 6. Mai 2001 begangen,
mithin vor dem hier eine Zäsur bildenden und vom Landgericht
in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogenen Urteil
des Amtsgerichts Remscheid vom 16. August 2002. Die wegen der
zwischenzeitlichen Erledigung am 2. Juni 2005 abgelehnte Einbeziehung
erweist sich daher aus den vorgenannten Gründen als
rechtsfehlerhaft. Dieser zum Nachteil des Angeklagten Z. wirkende
Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der ihn betreffenden
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung war dem Verfahren
gemäß §§ 460, 462 StPO
vorzubehalten.
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Tolksdorf Pfister von Lienen Hubert Schäfer |