BGH,
Beschl. v. 13.11.2008 - 3 StR 485/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 485/08
vom
13. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 13. November 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 3. Juli 2008 im Ausspruch über die Gesamtstrafe
aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen
ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche des
angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten auf. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe
hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht
stand. Das Landgericht hat auf Einzelstrafen von drei und zwei Jahren
erkannt und
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hieraus ohne weitere Ausführungen "in Anwendung der in den
§§ 53, 54 StGB enthaltenen Grundsätze eine
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet".
Erforderlich ist bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1
StGB ein eigenständiger Zumessungsakt (BGHSt 24, 268; vgl.
Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 54 Rdn. 10); daran fehlt es
hier. Eine eingehende Begründung war schon deshalb
erforderlich, weil die Gesamtstrafe der oberen Grenze des
Zulässigen nahekommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. §
54 Rdn. 11). Die Strafkammer hat zudem nicht erkennbar bedacht, dass
die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger
auszufallen hat, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen den beiden
gegen dasselbe Opfer gerichteten gleichartigen Taten ein enger
zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR
StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).
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Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die
Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil lediglich
ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind
möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in
Widerspruch stehen.
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Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer |