BGH,
Beschl. v. 13.9.2005 - 3 StR 306/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 306/05
vom
13.09.2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 13.09.2005
gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 20.04.2005 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem
psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet,
weil dieser im Zustand
nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit sowohl
eine Vergewaltigung
als auch eine gefährliche Körperverletzung in
Tateinheit mit Nötigung zum
Nachteil der Nebenklägerin begangen habe. Die Revision des
Beschuldigten
hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
1. Im Fall 1 hat das Landgericht die Annahme des Tatbestands einer
Vergewaltigung auf die Variante der Gewalt gemäß
§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB
gestützt. Die getroffenen Feststellungen belegen einen solchen
Gewalteinsatz
indessen nicht. Mitgeteilt wird lediglich, dass der Beschuldigte gegen
den Willen
der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr mit ihr
ausgeführt habe; dies
reicht nicht.
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2. Im Fall 2 ist für die Schläge mit einer 40 cm
langen, hölzernen Kleiderschrankstange
nicht ausreichend belegt, dass die Körperverletzung mittels
eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB erfolgt ist. Nach
ständiger Rechtsprechung ist ein Werkzeug dann
gefährlich, wenn es nach
seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im
Einzelfall
geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen
(vgl. Nachw. bei
Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 224 Rdn. 9). Das
Urteil teilt jedoch weder mit,
mit welcher Wucht die Schläge geführt wurden, noch ob
die Geschädigte hierdurch
Verletzungen erlitten hatte.
Soweit das Landgericht in diesem Fall eine Nötigung angenommen
hat,
weil der Beschuldigte die Nebenklägerin "gezwungen" habe, bei
ihm zu sitzen,
ist wiederum ein Nötigungsmittel nicht belegt. Im
Übrigen ist die Annahme von
Tateinheit mit dem geschilderten Geschehensabschnitt am
nächsten Morgen
nicht nachvollziehbar begründet.
3. Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob für
den Nachweis der
Gefährlichkeit des Beschuldigten auch die den
Vorverurteilungen zugrunde
liegenden Geschehnisse Bedeutung haben. In diesem Falle wären
sie - zusammengefasst
- darzustellen und in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Auch
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wird näher auf den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang
zwischen
dem Zustand des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB und den
von ihm begangenen
Taten einzugehen sein.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert |