BGH,
Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 65/07
5 StR 65/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13.9.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.9.2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 9. Oktober 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine
hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte, der
Prokurist einer auf Überseetransporte spezialisierten
Spedition war, zwischen November 1998 und Februar 1999 falsche
Seefrachtbriefe aus. In den 13 Fällen, die der Verurteilung
zugrunde liegen, bescheinigte der Angeklagte in den Seefrachtbriefen
wahrheitswidrig die Verschiffung von hochwertigen Metallen, die
tatsächlich nicht stattgefunden hatte. Die Seefrachtbriefe
dienten im Zusammenhang mit Scheinverkäufen der Metalle dazu,
aus den für den Verkäufer gestellten Akkreditiven von
Banken Zahlungen zu erlangen.
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II.
Das landgerichtliche Urteil unterliegt schon deshalb nachhaltigen
Bedenken, weil das Landgericht von einer einheitlichen Beihilfetat
für die einzelnen Betrugshandlungen ausgeht. Dies ist kaum
nachvollziehbar, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des
Landgerichts inhaltlich falsche Seefrachtbriefe für jeden
einzelnen fiktiven Frachtvorgang erstellt hat. Diese wurden dann
wiederum zur Täuschung gegenüber den die Akkreditive
stellenden Banken genutzt. Der Angeklagte hat damit im Hinblick auf
jeden Betrugsfall eine selbständige Beihilfehandlung begangen.
Dies legt die Annahme tatmehrheitlicher Beihilfehandlungen nahe.
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Durchgreifenden Bedenken begegnen jedenfalls die Ausführungen
des Landgerichts zur Beweiswürdigung. Sie beziehen sich
hinsichtlich der nur kursorisch und - im Hinblick auf die
Tatbestandsmerkmale - bedenklich knapp dargestellten Haupttaten im
Wesentlichen allein auf die Aussage des polizeilichen
Ermittlungsbeamten L. . Was dieser Beamte ausgesagt hat, teilt das
Landgericht ebenso wenig mit, wie aufgrund welcher
Ermittlungshandlungen der Beamte seine Erkenntnisse gewonnen hat. Dies
war aber bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation unverzichtbar. Die
Beweiswürdigung hätte für das
Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt werden müssen
(BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 6). Da der
Ermittlungsbeamte das zentrale Beweismittel für die Haupttat
war, wäre hierzu erforderlich gewesen, dass das Landgericht
die einzelnen Ermittlungsschritte nachzeichnet und darlegt, wie der
Zeuge L. zu seinen Erkenntnissen gelangt ist. Insbesondere
hätten die jeweils gefundenen Beweisergebnisse in eine
Beziehung zu den konkreten Beweismitteln gesetzt werden
müssen. Es reicht deshalb nicht aus, dass das Landgericht sich
allgemein auf „Urkunden“ beruft, ohne diese
näher zu bezeichnen.
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III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass
- sollten sich die Tatvorwürfe bestätigen - die
Annahme eines Regelbeispiels bei einem Gehilfen nur dann in Betracht
kommt, wenn sich die Teilnahmehandlungen selbst als besonders schwere
Fälle darstellen (BGH StV 1996, 87). Es reicht deshalb nicht
aus, wenn lediglich der Haupttäter das Regelbeispiel
verwirklicht hat. Vielmehr ist anhand des konkreten Regelbeispiels in
einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob ein besonders schwerer
Fall vorliegt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. §
46 Rdn. 105). Hierbei ist freilich die Schwere der Haupttat zu
berücksichtigen, was gerade bei dem Regelbeispiel des
Vermögensverlustes großen Ausmaßes nach
§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB nahe liegt. Gewicht kann bei
dieser Prüfung allerdings auch die vom Landgericht
festgestellte gravierende rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung von eineinhalb Jahren erlangen, die das
Landgericht mit einem Strafabschlag von lediglich vier Monaten
Freiheitsstrafe angesichts des fortbestehenden (außer Vollzug
gesetzten) Haftbefehls eher gering kompensiert hat.
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