BGH,
Beschl. v. 14.4.2010 - 2 StR 137/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 137/10
vom
14. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 24. September 2009
a) im Adhäsionsausspruch insoweit aufgehoben, als der
Angeklagte verurteilt worden ist, an die Nebenkläger E. , M. ,
A. und Al. M. als Gesamtgläubiger ein Schmerzensgeld in
Höhe von 7.000 Euro zu bezahlen; insoweit wird von einer
Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen;
b) das Verfahren hinsichtlich der unter LDÜ-Nr. asservierten
Messer und Messergriffe gemäß § 430 Abs. 1
StPO eingestellt; die Anordnung der Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
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Gründe:
1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Verfahrensrüge
ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen
unbegründet. Die Zurückweisung des
Entpflichtungsantrags durch das Landgericht war nicht
ermessensfehlerhaft, da ernsthafte Anhaltspunkte für eine
nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des
Vertrauensverhältnisses zu dem
(wunschgemäß) bestellten Pflichtverteidiger nicht
gegeben waren.
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2. Auch der Strafausspruch sowie die Anordnung der Maßregel
gemäß § 63 StGB weisen keinen
durchgreifenden Rechtsfehler auf. Soweit das Landgericht
zunächst ausgeführt hat, bei der Tat sei "die
Einsichtsfähigkeit des Angeklagten …
gemäß § 21 StGB gemindert" gewesen (UA S.
16), wäre dies zwar nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs fehlerhaft (vgl. BGHSt 40, 341, 349; 49, 347, 349;
BGH NStZ 2006, 682 f.; BGH NStZ-RR 2008, 106; 2009, 170; Fischer StGB
57. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.w.N.); insoweit handelt es sich aber,
wie sich aus den weiteren Ausführungen der
Urteilsgründe ergibt, unzweifelhaft um ein
Formulierungsversehen des Tatrichters, dessen Beweiswürdigung
und Feststellungen sich ausdrücklich auf die (erhebliche)
Verminderung der Steuerungsfähigkeit beziehen (UA S. 17).
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Die Feststellungen zum Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB
sind im Ergebnis dahin zu verstehen, dass das Landgericht im Anschluss
an den Sachverständigen eine auf einem hirnorganischen
Psychosyndrom beruhende schwere
Persönlichkeitsstörung angenommen hat, die zu einer
verzerrten Realitätswahrnehmung und in der konkreten
Tatsituation zu einer erheblichen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit geführt habe. Hiergegen bestehen
ebenso wenig rechtliche Bedenken wie gegen die Annahme der
prognostischen Voraussetzungen des § 63 StGB, die nicht allein
auf für sich genommen wenig
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aussagekräftige statistische Aussagen ("Obergrenze des
mittleren Risikobereichs") gestützt ist, sondern auf eine
hinreichende Konkretisierung für die Person des Angeklagten
(UA S. 19 f.).
3. Die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. In den
Urteilsgründen ist nicht erwähnt, welche Rolle die
"asservierten Messer und Messergriffe" gespielt haben könnten.
Insoweit hat der Senat das Verfahren gemäß
§ 430 Abs. 1 StPO eingestellt.
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4. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die
Adhäsionsentscheidung, soweit sie vier Erben der
Getöteten als Gesamtgläubigern einen
Schmerzensgeldanspruch zuerkannt hat, rechtsfehlerhaft ist. Ein
Erbschein ist nicht vorgelegt worden; ersichtlich ist der Angeklagte
selbst auch (bisher) nicht für erbunwürdig
erklärt worden und aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt |