BGH,
Beschl. v. 14.3.2007 - 2 StR 54/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 54/07
vom
14.3.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14.3.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354
Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 6. November 2006 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass der Verfall von Wertersatz in
Höhe von 6.550 € angeordnet wird.
Außerdem wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass nach
Einfuhr von Betäubungsmitteln die Worte "in nicht geringer
Menge" eingefügt werden.
2. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das genannte Urteil dahin
geändert, dass
a) der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in
Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle II 11-13)
sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 14)
schuldig ist,
b) die Einzelfreiheitsstrafe für die Tat II 14 auf acht Monate
Freiheitsstrafe sowie
c) die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und einen Monat
herabgesetzt werden und
d) die Anordnung des Verfalls von 3.000 € entfällt.
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Die weitergehende Revision des Angeklagten H. wird als
unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten R. unter Freispruch im
Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in drei
Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) sowie wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten
verurteilt und den Verfall von 6.800 € angeordnet. Der
Angeklagte H. wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei
Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt;
zudem wurde der Verfall von 3.000 € angeordnet. Mit ihren
Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen
Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie
offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Die Verfallanordnung gegen den Angeklagten R. ist auf 6.550
€ Verfall von Wertersatz (§ 73 a StGB) zu
ändern. Bei der Berechnung des Verfallbetrags hat das
Landgericht 2.500 € für den Fall II 9 angesetzt. Aus
den Feststellungen (UA S. 6) ergibt sich aber, dass der Angeklagte
insoweit lediglich 2.250 € erlangt hat, so dass der vom
Landgericht errechnete Gesamtbetrag um
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250 € zu ermäßigen ist. Außerdem
ist der Verfall als Verfall von Wertersatz anzuordnen. Es ist nicht
festgestellt, dass die Verkaufserlöse bei dem Angeklagten noch
gesondert vorhanden sind. Im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen
Tatbegehung und Festnahme des Angeklagten ist hiervon auch nicht
auszugehen.
2. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen täterschaftlichen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
im Fall II 14 hat keinen Bestand. Der Senat folgt insoweit dem Antrag
des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch dahin zu ändern,
dass der Angeklagte H. der Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
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Das Landgericht stellt zum Tathergang zunächst fest, die
Angeklagten R. und H. hätten auf einem Kaufhausparkplatz 492 g
Marihuana an einen verdeckten Ermittler verkauft. Hierfür und
als Anzahlung für ein Anschlussgeschäft habe R. 3.000
€ erhalten (UA S. 8). Diese Feststellungen werden bei der
Darstellung der Einlassungen der Angeklagten dahin ergänzt,
dass das Landgericht der Einlassung des Angeklagten R. folgt, er habe
H. erst auf der Fahrt zur Übergabe des Rauschgifts
erzählt, dass er ein Treffen mit einem Drogenkäufer
verabredet habe. Nach einem gemeinsamen Kaffee mit dem Abnehmer, der
sich später als verdeckter Ermittler herausgestellt habe, sei
man wieder zum Fahrzeug gegangen. Aus diesem habe R. dem verdeckten
Ermittler das Marihuana übergeben. Der Angeklagte H. habe die
Übergabe gesichert. Auch die Observationsfotos belegen nach
Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte H. bei der
Drogenübergabe wusste, worum es ging und "die Tat durch seine
Teilnahme am Verkaufsgespräch sowie die Absicherung der
Übergabe sowohl förderte als auch wollte" (UA S.
13/14). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das
Landgericht aus, der Angeklagte H. habe sich
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an der Tat beteiligt, indem er den Mitangeklagten R. zum
Übergabeort gefahren, sich an den Verkaufsgesprächen
beteiligt und die Übergabe abgesichert habe (UA S. 17).
Ob der Gesamtzusammenhang dieser Erwägungen eine
täterschaftliche Mitwirkung des Angeklagten H. an dem
Drogengeschäft hinreichend begründen kann, bedarf
keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung. Denn
jedenfalls hat das Landgericht ein eigenes wirtschaftliches Interesse
des Angeklagten und damit das für täterschaftliches
Handeltreiben erforderliche eigennützige Handeln des
Angeklagten nicht hinreichend festgestellt. Da weitergehende
Feststellungen auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten
sind, hat der Senat den Schuldspruch in Beihilfe geändert.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte
H. auch gegen den geänderten Schuldspruch nicht erfolgreicher
hätte verteidigen können.
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Die für die Tat II 14 erkannte Einzelfreiheitsstrafe ist unter
den Umständen des vorliegenden Falles wegen des nach
§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmens für Beihilfe zu reduzieren. Die vom
Generalbundesanwalt beantragte Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe
von einem Jahr und drei Monaten auf acht Monate ist angemessen. Die
Änderung der Einzelfreiheitsstrafe hat hier auch die vom
Generalbundesanwalt beantragte Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe
um zwei Monate auf drei Jahre und einen Monat zur Folge. Diese
Gesamtstrafe ist unter Berücksichtigung der übrigen
Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten
angemessen.
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Die Anordnung des Verfalls von 3.000 € kann keinen Bestand
haben. Der Vorteil des Angeklagten bestand darin, dass ihm von seinen
Schulden bei dem Mitangeklagten R. für jede Einkaufsfahrt in
die Niederlande 1.000 € erlassen werden sollten. Ein
derartiger Schuldenerlass für eine Beteiligung an
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einem verbotenen Betäubungsmittelgeschäft ist jedoch
nichtig (§ 134 BGB), so dass der Angeklagte
tatsächlich keinen Vorteil erlangt hat (vgl. BGH, Beschl. vom
24. Januar 1986 - 2 StR 739/85).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Die geringen Änderungen des angefochtenen Urteils sind kein
Teilerfolg der beiden Rechtsmittel im Sinne von § 473 Abs. 4
StPO.
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