BGH,
Beschl. v. 14.5.2008 - 2 StR 167/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 167/08
vom
14.5.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 14. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 14. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch wenn mangels sichergestellter Betäubungsmittel hier keine
exakten Feststellungen hinsichtlich der Qualität des
gehandelten Marihuanas getroffen werden konnten, war das Tatgericht
gehalten, anhand bestimmter Kriterien - Preis, Herkunft, Bewertung
durch Tatbeteiligte - die Wirkstoffkonzentration durch
Schätzung zu bestimmen. Dem ist die Kammer insoweit
nachgekommen, als sie von einer "guten Qualität" des
gehandelten Rauschgifts ausgeht.
Vor dem Hintergrund, dass der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von
Marihuana in den vergangenen Jahren stetig angestiegen ist und von
Bundesland zu Bundesland, ja sogar in verschiedenen
Landgerichtsbezirken durchaus unterschiedlich sein kann (vgl. dazu
Patzak/Goldhausen NStZ 2007, 195), muss der Tatrichter aber
grundsätzlich auch Angaben dazu machen, von welchem
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Wirkstoffgehalt er konkret ausgeht, wenn er schlechte,
durchschnittliche oder gute Qualität zugrundelegt. Angesichts
der großen Menge der gehandelten Betäubungsmittel
und der dafür verhängten maßvollen
Einzelstrafe schließt der Senat hier jedoch aus, dass das
Urteil auf diesem Versäumnis beruht.
Was den Ausspruch über die Gesamtstrafe anbelangt, weist der
Senat darauf hin, dass die Erhöhung einer Einsatzstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten auf sieben Jahre grundsätzlich
einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Begründung
bedarf. Diesen Anforderungen wird die von der Strafkammer
gewählte, teilweise formelhafte Begründung angesichts
der Vielzahl der über einen längeren Zeitraum
verteilten Taten gerade noch gerecht.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak |