BGH,
Beschl. v. 14.10.2004 - 4 StR 356/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR
356/04
vom
14. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundes-
anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am
14. Oktober 2004 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Ur teil des Landgerichts
Kaiserslautern vom 3. Juni 2004 wird als unbegründet
verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-
tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme des
Landgerichts, der Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt stünden die mangelhaften Sprachkenntnisse
des Angeklagten entgegen, ist nicht frei von rechtlichen
Bedenken (vgl. BGH StV 2001, 7). Der Senat entnimmt jedoch
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den
zu früheren - im Ergebnis erfolglosen - Therapien getroffenen
Feststellungen, daß sich keine konkrete Aussicht auf einen
Behandlungserfolg prognostizieren läßt.
Der Beschwer deführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Maatz
Athing
Solin-Stojanovis
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nemann
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