BGH,
Beschl. v. 14.9.2000 - 4 StR 294/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 294/00
vom
14. September 2000
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 14. September 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 8.
Februar 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß die
tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 15 der
Urteilsgründe betreffend die Anklage vom 9. September 1999 (36
Js 348/99) und im Fall 3 der Urteilsgründe betreffend die
Anklage vom 11. Juni 1999 (36 Js 127/99) entfällt.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes in 68 Fällen, wobei es in
einem Fall beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen
Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 20 Fällen und
wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe"
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die
hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zu
einem geringen Teil Erfolg; im übrigen erweist sich das
Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs
einer Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 15 der
Urteilsgründe betreffend die Anklage vom 9. September 1999 (36
Js 348/99) und im Fall 3 der Urteilsgründe betreffend die
Anklage vom 11. Juni 1999 (36 Js 127/99) kann wegen des Eintritts von
Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. August 2000 im
einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen
sowie die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der
Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen
aus, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre,
wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die
Verurteilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich
zutreffend ausschließlich auf den Straftatbestand des
§ 176 StGB gestützt hätte, zumal
verjährte Taten,
wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte
Taten, bei der Strafzumessung strafschärfend
berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 2 Vorleben 24).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann |