BGH,
Beschl. v. 15.4.2003 - 3 StR 100/03
3 StR 100/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2003
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 15. April 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 5. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die Verfallsanordnung zu Unrecht auf § 73
d StGB gestützt. Rechtsgrundlage für den Verfall der
Vergütung, die der Angeklagte im Fall 1 für seine
Fahrerdienste und damit unmittelbar aus der Tat erlangt hat, ist
vielmehr § 73 a StGB i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB
(vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).
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