BGH,
Beschl. v. 15.4.2008 - 4 StR 94/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 94/08
vom
15.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 15.4.2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 12. Dezember 2007 im Schuldspruch dahin geändert,
dass die Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen
wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die
Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel
führt zur Änderung des Schuldspruchs; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens
wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rauschgiftkurieren, die
lediglich eine untergeordnete Rolle spie-
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len, ist grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen (vgl. BGHSt -
GS - 50, 252, 266; Senatsbeschluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 49/07 -
m.w.N.). Das gilt zumal dann, wenn der Kurier - wovon hier nach den
getroffenen Feststellungen auszugehen ist - mit dem An- und Verkauf des
Rauschgifts nichts zu tun und auch keinerlei Einfluss auf die
Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hat
und ihm auch die Gestaltung des Transports vorgegeben wird.
In Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der
(täterschaftliche) Besitz an dem Rauschgift
gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, denn der
Besitz ist nur dann gegenüber dem Handeltreiben
subsidiär, wenn dieses in Täterschaft begangen wird
(vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47 m.w.N.).
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265
StPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht anders
hätte verteidigen können.
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2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch
unberührt. Der gemäß § 52 Abs. 2
Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für
den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG.
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Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann |