BGH,
Beschl. v. 15.8.2006 - 4 StR 160/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 160/06
vom
15.8.2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu Ziff. 1. Hehlerei u.a.
zu Ziff. 2. Geiselnahme u.a.
zu Ziff. 3. Beihilfe zur Geiselnahme u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 15.08.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Begona P. D. S. und Gabriel P. D.
S. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.09.2005 im Ausspruch
über die Anordnung des Verfalls aufgehoben; die Anordnung
entfällt.
2. Die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten und die Revision
des Angeklagten D. G. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die Angeklagten
Gabriel P. D. S. und D. G. überdies die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revisionen der Angeklagten Begona und Gabriel P. D. S. haben auf
die Sachrüge hinsichtlich des angeordneten Verfalls der
sichergestellten, aus Fall II. 1. herrührenden
Bargeldbeträge den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den
zutreffenden Gründen der Antragsschriften des
Generalbundesanwalts vom 22.05.2006 im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO unbegründet.
1
- 3 -
Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei der Festnahme der
Angeklagten sichergestellten Geldbeträge von insgesamt 3.125
Euro, 250 Englische Pfund und 80 Schweizer Franken ein Teil der Beute
aus dem Überfall auf die Badische Beamtenbank in K. (Fall II.
1. der Urteilsgründe). Das Geld unterliegt daher nicht dem
Verfall, da Ansprüche der Geschädigten vorgehen
(§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
2
Da die Rechtsmittel der Angeklagten Begona und Gabriel P. D. S. nur in
sehr geringem Umfang Erfolg haben, sieht der Senat von einer
Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).
3
Tepperwien Maatz Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge
Erholungs- urlaubs an der Unterschrift ge- hindert
Tepperwien
Solin-Stojanović Sost-Scheible |