BGH,
Beschl. v. 15.1.2008 - 4 StR 530/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 530/07
vom
15.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Mord
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15.1.2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 5. April 2007, soweit es ihn betrifft, im
Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt, führt mit der Sachrüge zur Aufhebung
des Strafausspruchs.
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Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO). Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.
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1. Das Landgericht konnte - trotz entsprechender Anhaltspunkte - nicht
mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Angeklagte ein
eigenes Interesse an der Tötung des Tatopfers hatte. Es ist
daher im Rahmen der recht-
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lichen Würdigung zu Gunsten des Angeklagten vom Fehlen eines
eigenen Tatinteresses ausgegangen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es
hingegen strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte keinen
„feststellbaren eigenen Grund“ hatte, sich an der
Tötung des Opfers zu beteiligen. Er habe sich gleichwohl ohne
Not zur Beihilfe an einem Kapitalverbrechen bereit gefunden.
2. Diese Strafzumessungserwägungen begegnen in zweierlei
Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lassen, wie die
Revision zu Recht rügt, zum einen besorgen, dass das
Landgericht den Zweifelssatz zu Ungunsten des Angeklagten angewendet
hat, indem es ihm das - lediglich in Anwendung des Zweifelssatzes
angenommene - Nichtvorliegen eines eigenen Tatmotivs straferschwerend
angelastet hat. Zum anderen begründet die Erwägung,
der Angeklagte habe sich „ohne Not“ zur Beteiligung
an der Tat bereit gefunden, einen Verstoß gegen § 46
Abs. 3 StGB, denn damit hat das Landgericht im Ergebnis zu Lasten des
Angeklagten gewertet, dass er die Tat überhaupt begangen hat
(vgl. BGH wistra 2000, 463, 464).
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3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht
ohne die aufgezeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe erkannt
hätte; er hebt daher den Strafausspruch auf. Der Aufhebung der
dem Strafausspruch zu Grunde
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liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da es sich lediglich um
Wertungsfehler handelt. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert,
ergänzende, den getroffenen Feststellungen nicht
widersprechende Feststellungen zu treffen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |