BGH,
Beschl. v. 15.3.2006 - 2 StR 43/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 43/06
vom 15.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15.03.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO
beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Kassel vom 20. Oktober 2005 dahin geändert, dass
der Maßregelausspruch entfällt. 2. Die weitergehende
Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für
das Revisionsverfahren um ein Drittel ermäßigt und
der Staatskasse ein Drittel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen
notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat
den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 1 Das
Rechtsmittel hat bezüglich der Anordnung der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) auf die Sachrüge
hin Erfolg. Einer Erörte-2
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rung der ebenfalls auf die Aufhebung der Maßregel zielenden,
auf eine Verletzung des § 265 StPO gestützten
Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. Im Übrigen ist
das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 21.02.2006 dargelegten Gründen unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Anordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) begegnet
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil entspricht nicht den
Anforderungen an die gemäß BVerfGE 91, 1 ff.
näher darzulegende hinreichend konkrete Aussicht des
Behandlungserfolgs (§ 64 Abs. 2 StGB). 3 Entgegen dem
Gesetzeswortlaut reicht es für eine Anordnung der
Maß-regel nicht aus, dass diese nicht lediglich "von
vornherein aussichtslos erscheint" (BGHSt 41, 6). Es ist vielmehr eine
hinreichend konkrete Aussicht, den Süchtigen zu heilen oder
doch über eine gewisse Zeitspanne vor Rückfall in die
akute Sucht zu bewahren, erforderlich (BVerfGE 91, 1, 30; vgl. auch BGH
NStZ-RR 2005, 10, 11). Diesen Maßstab hat die Strafkammer
verkannt. Sie begründet die Maßregelanordnung damit,
dass - worauf auch der Sachverständige hingewiesen habe - eine
Entziehungskur "keineswegs aussichtslos" erscheine, obwohl die Prognose
ungünstig sei, weil der Angeklagte, bei dem eine
Polytoxikomanie und eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung vorliegt, bereits zwei
Entwöhnungsbehandlungen erfolglos durchgeführt hat.
Der Angeklagte müsse sich nunmehr erstmalig nach einer
gerichtlichen Anordnung einer solchen Maßnahme stellen. Dabei
legt die Kammer nicht dar, warum, wenn bereits freiwillig
durchgeführte Entwöhnungsbehandlungen erfolglos
waren, nunmehr eine solche, die auf einer gerichtlichen Anordnung
beruht, erfolgreicher sein sollte. Letztlich schöpft sie nur
die "Hoffnung", dass der Angeklagte eine mit einer solchen
Maßnahme verbundene Gelegenheit nicht ungenutzt verstreichen
lasse. 4
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2. Der Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache zur
erneuten Prüfung der Anordnung einer Maßregel nach
§ 64 StGB ab und erkennt entsprechend § 354 Abs. 1
StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung. Er schließt
angesichts der Erfolglosigkeit der bisherigen Entziehungskuren und
angesichts des ausweislich der Revision des Angeklagten nicht mehr
bestehenden Willens, eine solche durchzuführen, aus, dass in
einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden
können, die die Annahme einer hinreichend konkreten Aussicht
auf Behandlungserfolg zu tragen vermögen. 5 3. Das
Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Erfolg
sind gemäß § 473 Abs. 4 StPO die
Revisionsgebühr um ein Drittel zu ermäßigen
und der Staatskasse ein Drittel der im Revisionszuge entstandenen
notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl.
vom 6. August 2002 - 4 StR 230/02). Ein Anlass zur Quotelung der
notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
besteht indes nicht (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7;
BGH, Beschl. vom 4. Mai 1993 - 4 StR 168/93). 6
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