BGH,
Beschl. v. 15.5.2001 - 4 StR 139/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 139/01
vom
15. Mai 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 15. Mai 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. , We. und J. wird das Urteil
des Landgerichts Detmold vom 11. Dezember 2000, auch soweit es den
Angeklagten B. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,
daß die Angeklagten der versuchten schweren
räuberischen Erpressung und der versuchten Erpressung schuldig
sind.
2. Auf die Revisionen aller Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
im Strafausspruch
a) hinsichtlich der im Fall II.2. der Urteilsgründe
verhängten Einzelstrafen
b) hinsichtlich der Gesamtstrafen
aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher schwerer
räuberischer Erpressung und wegen versuchter
gemeinschaftlicher Erpressung" zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.
Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie
rügen die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagten We.
und J. beanstanden auch das Verfahren. Die Revision des Angeklagten B.
ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, nach
der eindeutigen Fassung des gestellten Antrags - auch unter
Berücksichtigung des gesamten Revisionsvorbringens - auf den
Strafausspruch beschränkt.
1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten We. und J. entsprechen
aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht den
Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2. Der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge
hält das Urteil nur teilweise stand.
a) Soweit es die Verurteilung wegen versuchter Erpressung im Fall II.
1. der Urteilsgründe anbelangt, hat die
Überprüfung zum Schuldspruch und zu den insoweit
verhängten Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben.
b) Dagegen kann der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer
Erpressung im Fall II. 2. der Urteilsgründe keinen Bestand
haben.
Die Feststellungen zu diesem Fall rechtfertigen die Annahme einer
vollendeten Nachteilszufügung nicht. Zwar kann bereits die
Ausstellung eines Schuldscheins einen
tatbestandsmäßigen Vermögensnachteil in
Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung
darstellen. Voraussetzung ist aber, daß das Vermögen
schon konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen
ernsthaft zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395 m.w.N.). Dies ist dann der
Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung konkret mit der
Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung der
Erklärung beweisbegünstigten Täter zu
rechnen ist (BGH a.a.O.; BGH NStZ 2000, 197).
Daß die Angeklagten den mit Gewalt erzwungenen Schuldschein
gerichtlich durchsetzen wollten, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil:
Den Angeklagten kam es ersichtlich auf die unmittelbare Herausgabe von
Geld an. Auch nach der Ausstellung des Scheins verlangten sie von dem
Geschädigten, "daß er zumindest die Summe von 2.500
DM sofort zahlen sollte." Gegen die Gefahr einer gerichtlichen
Inanspruchnahme aus der Urkunde spricht auch die Beobachtung des
Tatgeschehens durch Freunde des Geschädigten. Hinzu kommt,
daß dieser unmittelbar nach Aushändigung des
Schuldscheins die Polizei verständigte.
3. Da weitere Feststellungen, die eine konkrete
Vermögensgefährdung belegen könnten,
ausgeschlossen erscheinen und die Angeklagten nach den getroffenen
Feststellungen den Versuch einer schweren räuberischen
Erpressung begangen haben, ändert der Senat den Schuldspruch -
gemäß § 357 StPO auch zugunsten des
Angeklagten B. - entsprechend ab.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des
Strafausspruchs hinsichtlich der im Fall II.2. verhängten
Einzelstrafen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafen zur Folge.
Maatz Tolksdorf Athing
Ri´inBGH Solin-Stojanovic ist
infolge Urlaubs verhindert, ihre
Unterschrift beizufügen.
Tolksdorf Ernemann
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